Art. 144 Kosten
1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4 Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) sinngemäss.
5 Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt.
(1) SR 172.021Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.57 | Staats- und Bundessteuer 2015 | Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Optionen; Aktie; Ausübung; Entschädigung; Optionsrecht; Aktien; Recht; Kaufrecht; Verzicht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Kapitalgewinn; Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroptionen; Betrag; Nichtausübung; Rekurs; Veranlagung; Mitarbeiterbeteiligungen; Erwerb; Zusammenhang; Einsprache; Kreisschreiben; Leistung; ändig |
SO | SGSTA.2018.27 | Staats- und Bundessteuer 2015 | ändig; Rekurrent; Rekurrenten; Recht; Punkt; Buchhaltung; Einsprache; Nebenerwerb; Kassabuch; Rechtsmittel; Ermessen; Veranlagung; Erwerbstätigkeit; Steuergericht; Landwirt; Abschreibung; Aufrechnung; Bundessteuer; Einkommen; Abzug; Auslagen; Rekurs; Vorinstanz; Einnahmen; ändiger |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2022.00015 | Einnahmen in der Höhe von Fr. ... aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer künftig zu gründenden Lizenzgesellschaft, welche den Vertrieb eines durch den Beschwerdeführenden selbst entwickelten Patents als Zweck haben soll, sind ihm als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen. | Pflichtige; Pflichtigen; Recht; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Aktie; Verwaltung; Lizenzgesellschaft; Aktien; Kapital; Bundessteuer; Einkünfte; Richner; Vermögens; Kapitalgewinn; Entwicklung; Vertrag; Leistung; Pfand; Einkommens; Staats; Gemeindesteuern; Person; Leistung; Erfindung |
ZH | SR.2019.00003 | Verfahrensabschreibung infolge entfallenem Rechtsschutzinteresse. | Steuer; Steuerhoheit; Verfahren; Steueramt; Verwaltungsgericht; Kanton; Bundessteuer; Verfahrens; Pflichtige; Rechtsmittel; Kantons; Verfügung; Staats; Gemeindesteuer; Gemeindesteuern; Parteientschädigung; Steuerhoheitsverfahren; Richner; Kommentar; Einstellung; Felix; Einspracheentscheid; Rekurs; Steueramts; Beanspruchung; Steuerverwaltung; Verfahrenskosten; Rekursgegner; ährend |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2013 |
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich | Hand zum DBG | 2009 |