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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 143 LIFD de 2024

Art. 143 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 143 Décision

1 La commission cantonale de recours prend sa décision après instruction du recours. Après avoir entendu le contribuable, elle peut également modifier la taxation au désavantage de ce dernier.

2 Elle communique sa décision motivée par écrit au contribuable et aux autorités qui sont intervenues dans la procédure.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Arbeit; Verpflegung; Rekurrent; Mehrkosten; Abzug; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Ehemann; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitstage; Unterricht; Unterrichts; Veranlagung; Schule; Recht; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Fahrten; Einsprache; Verpflegungs; Vorinstanz; Solothurn; Arbeitszeit
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Geschäft; Urteil; Geschäftsvermögen; Kontokorrent; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführers; Reise; Bundesgericht; Bundesgerichts; Zuordnung; Wille; Privatvermögen; Wertberichtigung; Kontokorrentguthaben; Leistungen; Aufrechnung; Beziehung; Erwerb; Unternehmen; Aktien; Kriterium; Einspracheentscheid; Höhe; Privatoder; Geschäftsabschluss; Reisen; Quot; Erträge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2015.00116Parteientschädigung bei Motivsubstitution.Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Rechtsgang; Gericht; D-Bank; Steueramt; Vorinstanz; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Forderungsverzicht; Gehör; Beschwerdeführenden; Meuter; Begründung; Beschwerdeschrift; Verwaltungsgericht; Kammer; Einkommen; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahren; Erwägung; Gutheissung
SGB 2020/23, B 2020/35Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). Zimmer; Unternutzung; Unternutzungsabzug; Quot; Vorinstanz; Wohnung; Kanton; Entscheid; Bundessteuer; Gemeinde; Berechnung; Recht; Kantons; Einkommen; Eigenmietwert; Schätzung; Zimmern; Gallen; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Ehepaar; Verfahrensbeteiligte; Beschwerdegegner; Mietwert; Liegenschaft; Unternutzungsabzugs; Abzug; Räume
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann Hand zum DBG, Zürich2003
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich Hand zum DBG2001