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Art. 143 Décision
1 La commission cantonale de recours prend sa décision après instruction du recours. Après avoir entendu le contribuable, elle peut également modifier la taxation au désavantage de ce dernier.
2 Elle communique sa décision motivée par écrit au contribuable et aux autorités qui sont intervenues dans la procédure.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.61 | Staats- und Bundessteuer 2017 | Arbeit; Verpflegung; Rekurrent; Mehrkosten; Abzug; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Ehemann; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitstage; Unterricht; Unterrichts; Veranlagung; Schule; Recht; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Fahrten; Einsprache; Verpflegungs; Vorinstanz; Solothurn; Arbeitszeit |
SO | SGBST.2017.54 | Bundessteuer 2012 | Geschäft; Urteil; Geschäftsvermögen; Kontokorrent; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführers; Reise; Bundesgericht; Bundesgerichts; Zuordnung; Wille; Privatvermögen; Wertberichtigung; Kontokorrentguthaben; Leistungen; Aufrechnung; Beziehung; Erwerb; Unternehmen; Aktien; Kriterium; Einspracheentscheid; Höhe; Privatoder; Geschäftsabschluss; Reisen; Quot; Erträge |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2015.00116 | Parteientschädigung bei Motivsubstitution. | Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Rechtsgang; Gericht; D-Bank; Steueramt; Vorinstanz; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Forderungsverzicht; Gehör; Beschwerdeführenden; Meuter; Begründung; Beschwerdeschrift; Verwaltungsgericht; Kammer; Einkommen; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahren; Erwägung; Gutheissung |
SG | B 2020/23, B 2020/35 | Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). | Zimmer; Unternutzung; Unternutzungsabzug; Quot; Vorinstanz; Wohnung; Kanton; Entscheid; Bundessteuer; Gemeinde; Berechnung; Recht; Kantons; Einkommen; Eigenmietwert; Schätzung; Zimmern; Gallen; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Ehepaar; Verfahrensbeteiligte; Beschwerdegegner; Mietwert; Liegenschaft; Unternutzungsabzugs; Abzug; Räume |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann | Hand zum DBG, Zürich | 2003 |
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich | Hand zum DBG | 2001 |