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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 142a SchKG vom 2024

Art. 142a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 142a Zuschlag. Deckungsprinzip. Verzicht auf die Verwertung (1)

Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind anwendbar.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220160SteigerungszuschlagBeschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Unentgeltliche; Vorinstanz; Entscheid; Partei; Unentgeltlichen; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; IVm; Obergericht; Hinwil; Eingabe; Frist; Gesuch; Parteien; Begründung; Verwertung; Forderung; Ziffer; Gericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibung; Rechtzeitig; Steigerung; Rechtsanwalt
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