Art. 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie
1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170289 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; Nahme; BM-Lager; Handlung; Lichen; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Urteil; Behandlung; Beruf; Drogen; Berufung; Vollzug; Gericht; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Vollzug |
SO | STBER.2018.11 | Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes | Schuldig; Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; Recht; BetmG; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Unrechtmässig; Legal; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Polizeilich; Bezug; Bereich; Miete; Über; Hanfpflanze; Tagessätze; Unrechtmässige; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Polizeiliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 IV 22 | Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). | Trinkgelder; Beschwerde; Veruntreuung; Läderach; Beschwerdegegner; Kunden; Subjektiven; Arbeit; Gemein; Umstände; Tankwart; Täter; Objektiv; Urteil; Kasse; Obergericht; Vorinstanz; Vorliegenden; Geringfügigkeit; Objektive; Gemeinsame; Trinkgeldkasse; Geringfügig; Veruntreute; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schaffhausen; Geringfügige; Veruntreuungen; Anvertraut |
92 IV 89 | Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. | Pullover; Anvertraut; Diebstahl; Mitgewahrsam; Veruntreuung; Kasse; Beschwerdeführerin; Täter; Gewahrsam; Gewahrsams; Kunde; Stämpfli; Selbstbedienungsladen; Bezahlung; Schuldig; Entwendung; Umkleidekabine; Eigentümer; Fremden; Kunden; Urteil; Kantons; Gewahrsamsbruch; Vertrauensmissbrauch; Anvertraute; Margrit; Anprobe; Entschloss; Hatte; Diebstahls |