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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 141 StGB vom 2024

Art. 141 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 141 Sachentziehung

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220316Mehrfacher HausfriedensbruchBeschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Grundstück; Urteil; Berufung; Hausverbot; Verfahren; Aussagen; Hausfriedensbruch; Vorinstanz; Staatsanwalt; Winterthur; Verfahrens; Garage; Haustüre; Staatsanwaltschaft; Hausfriedensbruchs; Vorwurf; Gerichtskasse; Einwilligung; Wohnrecht; Entscheid; Liegenschaft; Privatparkplatz; Anklagesachverhalt; Sachen; Sinne; Urteils
ZHSB210159Bandenmässigen Diebstahl etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Delikt; Einbruch; Schweiz; Sinne; Urteil; Delikts; Einbruchdiebstähle; Mittäter; Recht; Verteidigung; Berufung; Hotel; Freiheit; Freiheitsstrafe; Person; Landes; Kanton; Vorinstanz; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.72-Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Waffe; Richt; Schuss; Schüsse; Türe; Zimmer; Opfer; Täter; Pistole; Tötung; Urteil; Restaurant; Person; Recht; Aussage; Magazin; Freiheit; Gericht; Staat; ätzlich
BSSB.2016.94 (AG.2018.707)Diebstahl (Familie), mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) Berufung; Berufungsklägerin; Richt; Gericht; Akten; Urteil; Verfahren; Gerichts; Basel; Verhandlung; Verfügung; Recht; Verfahren; Verfahrens; Basel-Stadt; Anklage; Appellationsgericht; Person; Tagessätze; Verhandlungsprotokoll; Urteils; Sachverhalt; Höhe; Geldstrafe; Verteidigung; Polizei; E-Mail
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
141 IV 71Art. 41 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und 2 OR; Art. 141bis StGB; Klage auf Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme; Verjährung. Das Verhalten, sich hartnäckig, ohne weitere Obstruktions- oder Verheimlichungshandlungen, zu weigern, eine irrtümlich bezahlte Geldsumme zurückzuerstatten, erfüllt den Straftatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB nicht. Es besteht somit neben der Bereicherungsklage nach Art. 63 Abs. 1 OR keine Klage aus unerlaubter Handlung, welche einer längeren Verjährungsfrist unterliegt (E. 3-8). Action; éfenderesse; énal; édéral; élai; Utilisation; Tribunal; étenteur; Ayant; été; NIGGLI; Erreur; Selon; épétition; énale; STRATENWERTH; Vermögens; éjà; écouvert; éritier; érêts; également; ègle; épréhensible; Infraction; Autres; çues; ément; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeissenbergerBasler Kommentar Strafrecht II2019
WeissenbergerBasler Kommentar Strafrecht2018