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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 140 StPO vom 2024

Art. 140 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden

1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.

2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 140 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230009Mehrfache SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; -platz; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Panik; Vorinstanz; Graffitis; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr; Stadt; Virus-Logo; Verfahren; Farbe; Sachbeschädigung
ZHSB220440Nötigung etc.Beschuldigte; Nötigung; Blockade; Sinne; Berufung; Verkehr; -brücke; Person; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Fotos; Urteil; Betrieb; Erfassung; Brücke; Verkehrs; Störung; Demonstration; Polizei; Betrieben; Allgemeinheit; Geldstrafe; Recht; Personen; Fahrbahn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
SOSTBER.2023.33-Fahrräder; Apos; Diebstahl; Beschuldigte; Fahrrad; Staat; Recht; Urteil; Velos; Richt; Auftrag; Landes; Aussage; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Transport; Diebstahls; Beruf; Landesverweis; Solothurn; Landesverweisung; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 226 (6B_1188/2018)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).
Beweis; Interesse; Beweise; Interessen; Person; Interessenabwägung; Verwertung; Prozess; Beweismittel; Sinne; Private; Dashcam; Hinweis; Urteil; Verwertbarkeit; Privaten; Massstab; Aufnahmen; Rechtsprechung; Prozessordnung; Behörden; Beweiserhebung; Personen; Fahrzeug; Rechtfertigungsgr; Kantons; Verfolgungsbehörden; önnen
144 IV 23Art. 140, 141 und 269 StPO; geheime Überwachung des vom Beschuldigten in Haft illegal erhaltenen und benutzten Mobiltelefons; Verwertbarkeit der dadurch erlangten Beweismittel. Eine "Täuschung" im Sinne von Art. 140 StPO liegt insbesondere vor, wenn die Behörde eine Person absichtlich in die Irre führt. Die Grenze zwischen einer "untersagten Täuschung" und einer "noch annehmbaren List" ist aufgrund der Umstände zu beurteilen, namentlich mit Blick auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit der in Frage stehenden Person. Bei Haft ist es jedenfalls unzulässig, eine Wanze in der Zelle anzubringen oder geheim andere Abhör- bzw. Aufnahmegeräte in den Räumen zu installieren, in denen sich der Verhaftete mit Besuchern oder seinem Verteidiger trifft (E. 4.2). Im zu beurteilenden Fall kann den Strafbehörden kein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen werden, haben sie sich doch - ohne jedes aktive Tun - darauf beschränkt, den verhafteten Beschuldigten im Glauben zu lassen, ihm selber sei es gelungen, sie zu täuschen und die Regeln über Besitz und Gebrauch von Mobiltelefonen im Gefängnis zu umgehen. Die Behörden haben zudem weder Druck ausgeübt noch die vom Beschuldigten geführten Gespräche beeinflusst (E. 4.3). énal; énale; étention; été; éléphone; éléphonique; énales; WOHLERS; écoute; Arrêt; Tribunal; écoutes; Autorité; République; Beschuldigten; également; étaient; édéral; Interdiction; ésent; être; édure; Prozessordnung; SCHMID; Autres; Enregistrement; Extrait; Ministère; écembre; Behörde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.10Beschuldigte; Beschuldigten; FINMA; Berufung; Urteil; Verfahren; Filter; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Beweis; Recht; Verdacht; Person; Entscheid; Vermögenswerte; Aussage; Enforcement; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Enforcementverfahren; Berufungsbegründung; Urteile
CA.2021.4Berufung; Berufungsführer; Bundes; Filter; Urteil; Recht; Bundesanwaltschaft; Verein; Geldstrafe; Verfahren; Berufungsführers; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Äusserung; Tagessätze; Facebook; Privatkläger; Bundesgericht; Verfahren; Vorinstanz; Kaninchen; Entscheid; Anklage; Vereins; Zusatzstrafe; Bundesgerichts