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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 14 ZPO vom 2024

Art. 14 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 14 Widerklage

1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

2 Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210069ForderungRetrozessionen; Konto; Verzicht; Recht; Zedentin; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Kunden; Vertrags; Beauftragte; Zusammenhang; Auftraggeber
ZHHG210069ForderungRetrozessionen; Konto; Verzicht; Recht; Zedentin; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Kunden; Vertrags; Beauftragte; Zusammenhang; Auftraggeber
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/3Entscheid Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 9 EGZPO. Anspruch auf Krankentaggeld aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Zulässigkeit einer Observation. Ersatz der Observationskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, KV-Z 2012/3). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Observation; Versicherung; Taggeld; Klägers; Eisenleger; Rücken; Zeitraum; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Winterthur; Bauführer; Einschränkung; Zusammenhang; Höhe; Bericht; Untersuchung; Beurteilung; Arztzeugnis; Beschwerden; Taggelder; Betrag; Klage; Widerklage; Übrigen
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Klage; Kaffee; Vertrags; Beklagten; Parteien; Teillieferung; Lieferung; Klageantwort; Teillieferungen; Preis; Schadenersatz; Gewinn; Frist; Geschäft; Gauch/; Handel; Bestellung; Schluep/Schmid; Enddatum; Abruf; Verzug; Kaffeemischung; Quot; Frist; Kaffees; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6390/2015Erfindungspatente (Übriges)Patent; Löschung; Vorinstanz; Wiedereinsetzung; Löschungsanzeige; Jahresgebühr; Frist; Vertreter; Bundes; Hindernis; Verfügung; Recht; Gesuch; Urteil; Vertreterin; Verwaltung; Patentinhaber; Weiterbehandlung; Verschulden; Erhalt; Verwaltungssoftware; Zustellung; Zahlung; Versäumnis; Institut; Fehler

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
- Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999