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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 14 VwVG vom 2022

Art. 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 14 III. Zeugeneinvernahme 1. Zuständigkeit

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

  • a. der Bundesrat und seine Departemente;
  • b. das Bundesamt für Justiz (1) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
  • c. (2) das Bundesverwaltungsgericht;
  • d. (3) die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (4) ;
  • e. (5) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
  • f. (6) die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
  • g. (7) die Eidgenössische Steuerverwaltung;
  • h. (8) die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
  • 2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten. (9)

    3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.

    (1) Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468).
    (4) SR 251
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
    (6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
    (7) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
    (8) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
    (9) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2024/583’il; édure; énal; énale; Ministère; écis; -entrée; écité; ’est; ’ils; ’elle; Aurait; ègle; Autorité; édé; ’aurait; érence; était; écision; éléments; Intéressé; ériel
    VDEntscheid/2024/448édure; énale; écusation; Autorité; écision; éposé; ’il; Ministère; ’autorité; édé; érieur; -entrée; écembre; Chambre; édéral; éclaré; écrit; étant; ’ordonnance; Procureure; éjà; Avoir; ’elle
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    130 II 351Art. 2 Abs. 1, Art. 23bis Abs. 1 und Art. 23quater BankG; Art. 1 BankV; Art. 2 Auslandbankenverordnung; Art. 35 Abs.1 BEHG; Art. 3 Abs. 5 BEHV; Art. 1 Abs. 1 VwVG; Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen. Zusammenfassung der finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 2). Auf die Abklärungen des Beobachters findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung; das Unterstellungsverfahren hat jedoch als Ganzes den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien zu genügen (E. 3). Voraussetzungen, unter denen sich die Einsetzung eines Beobachters rechtfertigt (E. 4). Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten zugunsten einer ausländischen Bank (E. 5). Verhältnismässigkeit der Eintragung ins Handelsregister und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, deren bewilligungspflichtige Aktivität schwergewichtig im Ausland liegt und den hiesigen Finanzplatz nur am Rande berührt (E. 6 und 7). Banken; Schweiz; Beobachter; Lugano; Bankenkommission; Geschäft; Intersmi; Marino; Servizi; Gesellschaft; Gestion; Aktivitäten; Urteil; Gestioni; Verwaltung; Beobachterin; Beschwerde; Patrimoniali; Verwaltungs; Beschwerdeführerinnen; Kunden; Zweigniederlassung; Vanuatu; Aufsicht; Backoffice; United; Investment
    130 II 473Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5). Befragung; Protokoll; Verwaltung; Person; Verfahren; Gespräch; Akten; Protokollierung; Urteil; Gehör; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Personensicherheitsprüfung; Sicherheit; Fachstelle; Bestimmungen; Anspruch; Ergebnis; Parteien; Rekurskommission; Beweismittel; Tonträger; Daten; Verfügung; Auskünfte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Vorinstanz; Kurzarbeit; Urteil; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Akten; Revision; Anspruch; Beweis; Einsprache; Verfahren; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Auskünfte; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitnehmer
    B-2713/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Recht; Beschwerdeführer; Über; Vorinstanz; Beschwerdeführers; _AG-Effekten; Verkauf; Finanz; Gesellschaft; Geschäfts; Gruppen; Richt; Platzierung; Emission; Kapital; Emissionshaus

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz2016
    -Praxis VwVG2009