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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 14 StPO vom 2024

Art. 14 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.

2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.

3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.

4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.

5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH170394Honorar für amtliche Verteidigung im HaftprüfungsverfahrenVerfahren; Verteidigung; Entscheid; Staat; Staats; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Gericht; Verfahrens; Recht; Zwangsmassnahmenrichter; Verteidiger; Honorar; Gerichtsschreiber; Verfügung; Person; Haftprüfungsverfahren; Verteidigers; Zwangsmassnahmengericht; Behörde; Prozess; Entscheide; Recht; Unterschrift; Zwischenentscheid; Kanton; Urteil; Gerichtsschreibers
ZHUH160249VerfahrensvereinigungStaatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Kanton; Verfahren; Gericht; Kantons; Untersuchung; Verfügung; Akten; Bundesgerichts; Zuständigkeit; Recht; Mittäter; Person; Verfahrensvereinigung; Beschwerdeführers; Gesuch; Entscheid; Verfahrenstrennung; Urteil; Einzelgericht; Untersuchung; Verteidigerin; Begründung; Grundsatz; Teilnahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/236Entscheid Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Motorrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. Seine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. Die konkreten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Rückfall sind – entgegen der verschiedenen Recht; Führerausweis; Verkehrs; Strasse; Strassen; Hinweis; Widerhandlung; Befehl; Erwägung; Entzug; Umstände; Verfahren; Strassenverkehrs; Quot; Vorinstanz; Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeit; Behörde; Beschwerdeergänzung; Sachverhalt; Hinweise; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Polizei; Verletzung
BSBES.2016.74 (AG.2016.659)NichtanhandnahmeverfügungVerfahren; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Webseite; Staatsanwalt; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Akten; Basel; Staatsanwaltschaft; Jugendanwalt; Eingabe; Entscheid; Begründung; Recht; Anschuldigung; Einvernahme; Anzeige; Kläger; Beschuldigte; Verfahren; Facebook; Beschwerdeschrift; Jugendanwaltschaft; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 14 (1B_420/2022)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1).
Gericht; Gerichtsschreiber; Unabhängigkeit; Richter; Spruchkörper; Ersatzoberrichter; Gerichtsschreiberin; REITER; Hierarchie; Urteil; Spruchkörpers; Entscheid; Hierarchien; Kammer; Mitglied; Ersatzrichter; Bundesgericht; Vorinstanz; Ersatzoberrichterin; REITER/; STADELMANN; Anspruch; Richterin; Recht; Mitglieder
148 IV 22 (6B_1320/2020)
Regeste
Art. 184 Abs. 3 StPO ; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4).
Anklage; Anklagesachverhalt; Gallen; Sachverständige; Kantons; Verletzung; Person; Urteil; Sachverständigen; Beweis; Gehör; Gutachten; Sachbeschädigung; Waffe; Verkehrsregeln; Gutachterfragen; Parteien; Raubes; Motorfahrzeugs; Verweigerung; Entzug; Aberkennung; Ausweises; Anklagesachverhalte; Tankstellenshop; Zivilforderung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.15Gesuch; Kanton; Gerichtsstand; Kantons; Untersuchung; Taten; Über; Beschuldigte; Untersuchungsamt; Uznach; Gesuchsteller; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Gallen; Hinweis; Delikt; Staatsanwaltschaft; Akten; Diebstahl; Verfahren; Verfahrens; Sammelverfahren; Behörden; Behörde
RR.2023.44Kanton; Richt; Kantons; Gesuch; Oberstaatsanwaltschaft; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Gesuchsgegner; Erpressung; Behörden; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Geldübergabe; Bundesstrafgerichts; Behörden; Androhung; Hinsicht; Erfolg; Tatbestand; Nötigungshandlung; Limmat; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010