E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 14 StGB vom 2024

Art. 14 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 14 Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 14 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210316NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Rechtsvertreter; Äusserungen; Beschwerdeführer; Interessen; Verhalten; Androhung; Bundesgericht
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
Dieser Artikel erzielt 150 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.83-Beschuldigte; Verfahren; Recht; Äusserung; Staat; Staatsanwaltschaft; Stellung; Stellungnahme; Einstellung; Äusserungen; Verfahrens; Verfahren; Frist; Beschuldigten; Entschädigung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Eingabe; Sachverhalt; Urteil; Einstellungsverfügung; Rechtsanwalt; Solothurn; Verleumdung; Entscheid; Bundesgerichts; Schlichtungsverfahren; Beschwerdeverfahren
SOBKBES.2023.91-Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Kinder; Gutachterin; Recht; Einstellung; Beschwerdeführers; Gutachten; Ausführungen; Einstellungsverfügung; Aussage; Verfahren; Äusserung; Verfahren; Verfahrens; Sachverhalt; Kindern; Verhalten; Gespräch; Rechtsanwalt; Verfügung; Akten; Parteien; Gericht; Täter; Tatbestand
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 73 (6B_572/2020)
Regeste
Art. 146 Abs. 1 StGB ; Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig. Dass das Täuschungsopfer im konkreten Fall die sexuellen Dienstleistungen erbracht hat, ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, führt nicht zu seiner alleinigen, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessenden Verantwortung für den erlittenen Schaden (E. 3.3 und 4.2).
Privatklägerin; Recht; Urteil; Leistung; Täuschung; Recht; Prostitution; Dienstleistung; Richt; Vorinstanz; Zahlungs; Rechtsprechung; Person; Opfer; Hinweis; Betrug; Arglist; Leistung; Sitten; Entgelt; Verhalten; Dienstleistungen; Täter; Vertrag; Sittenwidrig; Beschwerdeführers; Feststellung; ähig
146 IV 136 (1B_6/2020) Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ; Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Sicherheitsgefährdung. Drohen vom Beschuldigten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, ist die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und kommt damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht. Massgeblich sind die Umstände. Im zu beurteilenden Fall erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint bei einem Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hat, jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt hat und nie wegen Gewalt auffällig geworden ist (E. 2). Sicherheit; Vermögensdelikt; Sicherheitsgefährdung; Vermögensdelikte; Wiederholungsgefahr; Gewalt; Beschuldigte; Person; Geschädigt; Untersuchungshaft; Geschädigte; Geschädigten; Urteil; Delikte; Vermögensdelikten; Betrug; Taten; Beschuldigten; Gewaltdelikt; Haftgr; Deliktsbetrag; Kreditkarten; Verbrechen; Vergehen; Bejahung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6524/2019Asyl und WegweisungWegweisung; Vorinstanz; Vollzug; SEM-Akte; Herkunft; Verfügung; Schweiz; Beschwerdeführers; Identität; Sachverhalt; Libyen; Heimat; Staat; Gericht; Algerien; Person; Verfahren; Anhörung; Bundesverwaltungsgericht; Eltern; Sinne; Recht; Entscheid; Akten; Aussage; Flüchtling
C-3518/2018Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Recht; Schweiz; Akten; Einsprache; Recht; Verwirkung; Rückerstattung; Rückforderung; Witwenrente; Verfügung; Zivilstand; Sachverhalt; Leistung; Urteil; Anspruch; Verfahren; Verwirkungsfrist; Wohnsitz; Sozialversicherung; Entscheid; Hinweis; Einspracheentscheid; Schweizer; Sozialversicherungs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung
RR.2023.30Kanton; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Gerichtsstands; Staatsanwaltschaft; Recht; Diebstahl; Beschwerdegegner; Delikt; Kantone; Beschwerdekammer; Parteien; Zürich-Sihl; Bezug; Verfügung; Behörde; Verfolgungshandlungen; Mittäter; übten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring 20. Auflage, Zürich2018
TrechselPraxis StGB2017