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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 14 OBG vom 2023

Art. 14 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 14 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2024.28-Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Recht; Verfahren; Verfahren; Berufung; Geschwindigkeit; Autobahn; Urteil; Radarkontrolle; Verfahrens; Beschuldigten; Busse; Verhältnis; Massnahme; Tempo; Rechtsmittel; Polizei; Urteils; Tempo-; Autobahnen; Höchstgeschwindigkeit; Entschädigung; Vorinstanz
SOSTBER.2023.43-Richt; Recht; Urteil; Telefon; Beschuldigte; Berufung; Verfahren; Bundesgericht; Verkehr; Berufungs; Mobiltelefon; Fahrt; Entscheid; Blick; Strasse; Ordnungsbusse; Sekunden; Ordnungsbussen; Neubeurteilung; Sachverhalt; Inkrafttreten; Fahrzeug; Telefons; Telefonieren; Strassen; Rechtsmittel; Aufmerksamkeit; Lenkrad; Beschuldigten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015