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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 14 ATSG vom 2024

Art. 14 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 14 1. Abschnitt: Sachleistungen

Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.112Ergänzungsleistungen IVAK-Nr; Ergänzungsleistung; Schuld; Einsprache; Schulden; Verfügung; Einspracheentscheid; Recht; Ausgaben; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Höhe; Anspruch; Rente; Bezug; Berechnung; Kantons; Solothurn; Einnahmen; Personen; Gericht; Betrag; Lebensbedarf; Mietzins; Vermögensverzehr
SGUV 2108/37Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). Unfall; Suva-act; Zähne; Einsprache; Lockerung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Versicherung; Zahnschaden; Lockerungsgrad; Gesundheit; Verfügung; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Hinweis; Untersuchung; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Sachverhalt; Gericht; Anspruch; Bundesgerichts; Zusammenhang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2108/37Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). Unfall; Suva-act; Zähne; Einsprache; Lockerung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Versicherung; Zahnschaden; Lockerungsgrad; Gesundheit; Verfügung; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Hinweis; Untersuchung; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Sachverhalt; Gericht; Anspruch; Bundesgerichts; Zusammenhang
SGIV 2017/437Entscheid Art. 26 Abs. 2 ATSG. Art. 13 IVG. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG. Keine Verzugszinspflicht der IV-Stelle gegenüber der versicherten Person, wenn die IV-Stelle den privaten Leistungserbringer erst mit Verspätung bezahlt, denn die versicherte Person erleidet durch diese Zahlungsverzögerung keinen Nachteil. (Der Leistungserbringer, der mit der IV-Stelle in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis steht, hat möglicherweise einen Anspruch auf einen Verzugszins nach OR, was aber auf dem zivilprozessualen Weg geklärt werden muss.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, IV 2017/437). IV-Stelle; Person; Leistung; Verzug; Verzugs; Pflege; Pflegeleistung; Verzugszins; Leistungserbringer; Kinderspitex; Verfügung; Beschwerde; Anspruch; Schweizerische; Kinderspitexverein; Ostschweiz; Schweizerischen; Pflegeleistungen; Verzugszinsen; IV-act; Sozialversicherung; Entscheid; Zahlung; Schaden; Erbringung; Verhältnis; Leistungen; Versicherungsgericht; Beschwerdeverfahren; Sozialversicherungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 16 (8C_569/2019)
Regeste
 a Art. 43 ATSG ; Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen. Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich des individuell-konkreten Pflegebedarfs zu verwenden. Dafür bedürfte es einer spezifischen normativen Vorgabe, die nicht auf dem Weg der Rechtsprechung, sondern durch den zuständigen Verordnungsgeber zu schaffen wäre (E. 7.4).
Pflege; Abklärung; Urteil; Hauspflege; Grundpflege; Gericht; Unfall; Minuten; Leistung; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Verfahren; Vorgabe; Pflegeleistung; Beweis; Hilflosigkeit; Bedarfs; Bundesgericht; Pflegebedarf; RAI-HC; Vorkehren; Sinne; Erwägungen; Pflegeleistungen; Fassung; Anspruch; Pflegebedarfs
141 V 343Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden. Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Solches kann insbesondere nicht aus BGE 140 V 267 abgeleitet werden. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 5.4). Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Einkommen; Invalidität; Ausgleichskasse; Verzicht; Invaliden; Invaliditätsgrad; Recht; Person; IV-Stelle; Verzichts; Verzichtseinkommen; Sachverhalt; Vorinstanz; Urteil; Invalideneinkommen; Berechnung; Resterwerbsfähigkeit; Sinne; Erwerbseinkommen; Verfügung; Erwerbstätigkeit; Eingliederung; CARIGIET; Anrechnung; Invalidenversicherung; Einsprache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4188/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Leistung; Leistungen; Abklärung; Abkommen; Beitragsüberweisung; Massnahmen; SAK-act; Abklärungsmassnahmen; Abkommens; Sinne; Recht; Schweiz; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Eingliederung; Quot;; Parteien; Hinterlassenen; Begründung; Abklärungen; Türkei; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Leistungsbezug; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG- 3. Auflage2015