Art. 138 Form
1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
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4 Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240050 | Konkurseröffnung | Konkurs; Obergericht; Konkursgericht; Zustellung; Betrag; SchKG; Recht; Betreibung; Konkursamt; Obergerichtskasse; Entscheid; Vorladung; Konkursbegehren; Zahlung; Schuld; Schuldner; Konkurseröffnung; Verfahrens; Altstetten-Zürich; Urteil; Gericht; Kantons; Bezirksgerichtes; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Zahlungsfähigkeit; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibungsamt |
ZH | PQ240016 | Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung Kindesschutzmassnahmen | Entscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140013 | Aufsichtsbeschwerde | Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verschiebung; Gericht; Verschiebungsgesuch; Dokument; Obergericht; Verfahren; Verwaltung; Protokoll; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verwaltungskommission; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verhalten; Obergerichts; Bezirksgericht; Dokumente; Recht; Hauser/Schweri/Lieber; Gesuch; Aushändigung; Dokumentes |
ZH | VB.2013.00718 | Der Beschwerdegegner sandte die Ausgangsverfügung zunächst an den Vertreter und - nachdem diese Zustellung gescheitert war - vorbehaltlos auch noch an die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz trat auf den innert 30 Tagen nach Zustellung an die Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs nicht ein. | Zustellung; Verfügung; Beschwerdegegner; Rekurs; Vertreter; Beschwerdeführenden; Sendung; Zustellversuch; Person; Frist; Rekursfrist; Rechtsmittel; Migrationsamt; Verfahren; Kommentar; Auskunft; Rechtsmittelbelehrung; Kantons; Kammer; Niederlassungsbewilligung; Schweiz; Abholung; Verfahrens; Vorinstanz; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Zivilprozessordnung; Adressaten; Behörde; ätzlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 26 (9C_711/2022) | Regeste Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2). | Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung |
146 III 247 (5A_699/2019) | Regeste Art. 169, 173 Abs. 2 IPRG , Art. 138 ff. ZPO ; Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes; Zustellung. Für die Gläubiger, die ihr Recht auf Anhörung im Verfahren der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes wahrgenommen haben, sind die Modalitäten der Zustellung der Entscheidung die in den Art. 138 ff. ZPO vorgesehenen (E. 4). | éanciers; édure; écision; état; étranger; étrangère; Suisse; été; être; Tribunal; ément; éventuel; BRACONI; Commentaire; Bruxelles; Genève; édictale; étant; évoit; égis; éressé; Objet; écisions; Application; Exécution; éventuels; Après; Collocation; égislateur; écise |
Autor | Kommentar | Jahr |
Oberhammer | ZPO | 2021 |
Sutter-Somm, Staehelin, Frei | Kommentar ZPO | 2020 |