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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 138 ZPO vom 2024

Art. 138 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 138 Form

1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

2 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.

3 Sie gilt zudem als erfolgt:

  • a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
  • b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
  • 4 Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 138 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS240050KonkurseröffnungKonkurs; Obergericht; Konkursgericht; Zustellung; Betrag; SchKG; Recht; Betreibung; Konkursamt; Obergerichtskasse; Entscheid; Vorladung; Konkursbegehren; Zahlung; Schuld; Schuldner; Konkurseröffnung; Verfahrens; Altstetten-Zürich; Urteil; Gericht; Kantons; Bezirksgerichtes; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Zahlungsfähigkeit; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibungsamt
    ZHPQ240016Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung KindesschutzmassnahmenEntscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140013AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Anzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verschiebung; Gericht; Verschiebungsgesuch; Dokument; Obergericht; Verfahren; Verwaltung; Protokoll; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verwaltungskommission; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verhalten; Obergerichts; Bezirksgericht; Dokumente; Recht; Hauser/Schweri/Lieber; Gesuch; Aushändigung; Dokumentes
    ZHVB.2013.00718Der Beschwerdegegner sandte die Ausgangsverfügung zunächst an den Vertreter und - nachdem diese Zustellung gescheitert war - vorbehaltlos auch noch an die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz trat auf den innert 30 Tagen nach Zustellung an die Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs nicht ein.Zustellung; Verfügung; Beschwerdegegner; Rekurs; Vertreter; Beschwerdeführenden; Sendung; Zustellversuch; Person; Frist; Rekursfrist; Rechtsmittel; Migrationsamt; Verfahren; Kommentar; Auskunft; Rechtsmittelbelehrung; Kantons; Kammer; Niederlassungsbewilligung; Schweiz; Abholung; Verfahrens; Vorinstanz; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Zivilprozessordnung; Adressaten; Behörde; ätzlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 26 (9C_711/2022)
    Regeste
    Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
    Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
    146 III 247 (5A_699/2019)
    Regeste
    Art. 169, 173 Abs. 2 IPRG , Art. 138 ff. ZPO ; Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes; Zustellung. Für die Gläubiger, die ihr Recht auf Anhörung im Verfahren der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes wahrgenommen haben, sind die Modalitäten der Zustellung der Entscheidung die in den Art. 138 ff. ZPO vorgesehenen (E. 4).
    éanciers; édure; écision; état; étranger; étrangère; Suisse; été; être; Tribunal; ément; éventuel; BRACONI; Commentaire; Bruxelles; Genève; édictale; étant; évoit; égis; éressé; Objet; écisions; Application; Exécution; éventuels; Après; Collocation; égislateur; écise

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Oberhammer ZPO2021
    Sutter-Somm, Staehelin, Frei Kommentar ZPO2020