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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 138 StGB vom 2024

Art. 138 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 138 Veruntreuung

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (1) bestraft.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 138 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220085NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Gericht; Antrag; Recht; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urteil; Veruntreuung; Verfahren; Bundesgerichts; Recht; Frist; Verhandlung; Scheidung; Täter; Beschwerdeverfahren; Verfügung; See/Oberland; Nötigung; Parteien; Kollektivkonto; Handlung; Willen; Streitigkeit; Beschwerdegegners; Zahlung; Rechtsmittel
ZHSB210518Veruntreuung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Privatkläger; Urteil; Recht; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Verfahren; Berufung; Sinne; Entschädigung; Recht; Täter; Urkunde; Bereich; Staatsanwalt; Urkundenfälschung; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Veruntreuung; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Tatbestand; Vermögenswert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.46-Beschuldigt; Beschuldigte; Quittung; Polizei; Beschuldigten; Solothurn; Kanton; Quittungsblock; Recht; Garderobenschrank; Ordnungsbusse; Urteil; Ordnungsbussen; Täter; Gebäude; Vorhalt; Ordner; Staat; Apos; /Polizeiposten; Anklage; Beruf; Handy; Verfahren; Berufung; Beweis; Quittungen; Dienst
SOSTBER.2021.59-Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Urkunde; Konto; Urkunden; Kredit; Unterschrift; Staat; Münz; Beweis; Täter; Recht; Auszahlung; Staatsanwalt; Hausdurchsuchung; Beleg; Urkundenfälschung; Kunde; Betrag; Dokument; Unterlagen; Geldstrafe; Bankkunde; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 17Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Privatkläger; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Privatklägerschaft; Person; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Verfahrensbeteiligte; Kautionen; Dispositivziff; Berufung; Einziehung; Verfahren; Staat; Ersatz; Vermögenswerte; Obergericht; Frist; Vorinstanz; Sinne; Ersatzforderung; Urteils; Präsidialverfügung; SCHMID; Entschädigungen; Bezahlung; Ersatzforderungen
143 IV 297 (6B_841/2016)Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. Bei der Verfügungsmacht des Treuhänders handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Täter die Sache vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (E. 1.4). Fahrzeug; Beschwerdegegner; Dodge; Veruntreuung; Vorinstanz; Garage; Leasingnehmer; Leasingnehmerin; Geschäftsführer; Leasinggeberin; Aneignung; Verfügung; Hinweis; Fahrzeugs; Verfügungsmacht; Freiheitsstrafe; Obergericht; Schuldspruch; Leasingvertrag; Treugeber; Recht; Angestellte; Urteil; Kantons; Sachverhalt; Regionalgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.2Kanton; Entscheid; Gerichtsstand; Filter; Entscheide; Staatsanwaltschaft; Gesuch; BStGer; Gallen; Verfahren; Schwyz; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Verfahrensakten; Kantons; Gesuchsteller; Zuständigkeit; Beschwerdekammer; Beschuldigten; Akten; Gerichtsstandes; Baumgartner; Gerichtsstands; Nichtanhandnahmeverfügung; örtlich
SN.2021.23Bundes; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Verfahrenssprache; Kammer; Hauptverhandlung; Privatklägerschaft; Wiedererwägung; Entscheide; Filter; Parteien; Vorsitz; Wiedererwägungsgesuch; Deutsch; Rechtsbeistandschaft; Praxis; Gericht; Französisch; Vorsitzende; Association; StBOG; Bundesanwaltschaft; Vorsitzenden; Parteivertreter; Beschwerdekammer; ünde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Cramer, SchweizerPraxis Schweizerisches Strafgesetzbuch2021
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Cramer, SchweizerPraxis Schweizerisches Strafgesetzbuch2021