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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 137 ZPO vom 2024

Art. 137 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 137 Bei Vertretung

Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 137 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA230006Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)Gericht; Rechtsanwalt; Verfügung; Verfahren; Klägers; Vertreter; Parteien; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Beklagten; Sinne; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Parteientschädigung; Gewährung; Eingabe; Vertretung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Sicherheit; Streitwert; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift
ZHRB230018Eigentumsübertragung / SistierungVerfahren; Sachwalter; Beschwer; Recht; Bezirk; Verfahrens; Sistierung; Vertretung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Obergericht; Eingabe; Rechtsanwalt; Stellung; Beschluss; Gericht; Bezirksgericht; Kammer; Person; Stellungnahme; Beistand; Sachwalters; Meilen; Vertretungsbeistand; Bezirksrats; Verfahrensbeistand
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160017Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016 (MB160017-L)Aufsicht; Aufsichts; Beschluss; Entscheid; Mietgericht; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Mietgerichts; Verfahren; Kantons; Verwaltungskommission; Rechtsvertreter; Klage; Entscheide; Rekurs; Frist; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Verhalten; Entscheides; Pflicht; Hinweis; Beilage; Gerichtsschreiberin
ZHPG110006Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines SchiedsrichtersSchiedsrichter; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Zustellung; Versicherung; Parteien; Person; Ablehnung; Frist; Verfahren; Schiedsrichters; Schweiz; Verfügung; Schiedsverfahren; Entscheid; Vertrag; Schiedsgerichts; Gericht; Personen; Rück-; Markt; Obergericht; Anforderungen; Klausel; Bezeichnung; Vereinbarungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 92Persönliche Freiheit. Blutuntersuchung im Ehelichkeitsanfechtungs- und im Vaterschaftsprozess. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beweisbeschluss, durch den die Blutuntersuchung angeordnet wird (Erw. 1). 2. Legitimation des dem Kind im Ehelichkeitsanfechtungsprozess bestellten Beistands, sich der Blutentnahme beim Kind zu widersetzen (Erw. 2). Rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beistands? (Erw.5). 3. Die persönliche Freiheit wird durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleistet (Erw. 3). 4. Die Blutentnahme für eine Untersuchung stellt einen Eingriff in die durch die persönliche Freiheit geschützte körperliche Unversehrtheit dar. Die Pflicht zur Hergabe von Blut in einem Zivilprozess darf daher nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, nicht in Ausfüllung einer Gesetzeslücke angenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 4). Freiheit; önliche; Beistand; Recht; Zivilgericht; Bundes; Ehelichkeit; Vater; ässig; Interesse; Mutter; Urteil; Blutuntersuchung; Ehelichkeitsanfechtungs; Ehelichkeitsanfechtungsprozess; Eingriff; Kindes; Basel-Stadt; Blutentnahme; Untersuchung; Kanton; Hergabe; Bundesgericht; Vaters; Grundlage; önne; Entscheid; Interessen; Parteien; Beschwerdeführers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Haas, Schweizer, Oberhammer Schweizerische Zivilprozessordnung2021
Haas, Schweizer, Oberhammer Schweizerische Zivilprozessordnung2021