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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 136 ZPO vom 2024

Art. 136 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 136 Gerichtliche Zustellung Zuzustellende Urkunden

Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:

  • a. Vorladungen;
  • b. Verfügungen und Entscheide;
  • c. Eingaben der Gegenpartei.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 136 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220201Betreibungen Nrn. ... und ... usw.Recht; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Betreibungsamt; Person; Sinne; SchKG; D-U-N-S; Zustellung; Rechtssicherheit; Kreis; Beschwerde; Rechtsform; Vorinstanz; Befugnisse; Verfahren; Betreibungen; Mängel; Parteien; Kanton; Begründung; Konkurs; Stadt; Sendung; Obergericht
    ZHRU220032Rechtsverweigerung im Verfahren Forderung aus Kaufvertrag / Wandelung / KonsumentenschutzBeklagten; Urteil; Urteilsvorschlag; Vorinstanz; Zustellung; Rechtsverweigerung; Rechtsanwalt; Verfahren; Urteilsvorschlags; Entscheid; Vorladung; Vertretung; Kantons; Bundesgericht; Obergericht; Friedensrichteramt; E-Mail; Nebenakten; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Gericht; Urkunde; Adressat; Oberrichterin; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Eröffnung; Rechtsvertreter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2020.9Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / UnterbringungEntscheid; Kindsmutter; Kindsvater; Aufenthalt; Kindes; Eltern; Beiständin; Vater; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Mutter; Verwaltungsgericht; Antrag; Situation; Familie; Massnahme; Entzug; Unterbringung; Mandatsperson; Platzierung; Verfahren; Beschwerde; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Tessin; Kinder; Aufgabe; Urteil
    SGB 2013/263, B 2014/75Entscheid Verfahren, Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung des kantonalen Richtplans.Planungsrecht, Weilerzone, Art. 33 RPV und Art. 16bis BauG.Die Gemeinde ist zur direkten Anfechtung des Erlasses einer Richtplananpassung berechtigt, welche ihre Gemeindeautonomie berührt (E. 2.3.1).Die Kleinsiedlung A. tritt wegen Gebäudeabständen von bis zu 70 m nicht als geschlossene Einheit in Erscheinung. Die Aufnahme als Kleinsiedlung in den kantonalen Richtplan wurde zu Recht verneint (E. 4.2).Die Ausscheidung einer Weilerzone ohne Richtplaneintrag ist unzulässig (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, B 2013/263 und B 2014/75). Weiler; Richtplan; Regierung; Gemeinde; Beschluss; Recht; Weilerzone; Kleinsiedlung; Verwaltung; Gallen; Vorinstanz; Rekurs; Berneck; Verwaltungsgericht; Kanton; Gebäude; Entscheid; Gebiet; Rechtsmittel; Kantons; Richtplananpassung; Quot;Aquot; Verfahren; Zonen; Bundes; Frist; Verfügung; Gericht
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