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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 136 StPO vom 2024

Art. 136 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 136 Voraussetzungen

1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:

  • a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
  • b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. (1)
  • 2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

  • a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
  • b. die Befreiung von den Verfahrenskosten;
  • c. (1) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
  • 3 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 136 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230194NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfahren; Hinweis; Anschuldigung; Befragung; Verfolgung; Gesuch; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Hinweise; Polizei; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Vulva; Akten; Tatbestand; Anfangsverdacht; Bundesgerichts; Nichtschuldigen; Rechtsmittel; Oehninger
    ZHUE230429NichtanhandnahmeRecht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Anzeige; Verhalten; Zürich-Limmat; Nichtanhandnahmeverfügung; Körperverletzung; Pflicht; Verfahren; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung; Standort; Zeitraum; Rechtsvertreter; Ernährungssituation
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW180008KostenerlassGesuch; Gesuchs; Kostenerlass; Gesuchsteller; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Rekurs; Beschluss; Obergerichts; Erlass; Inkasso; Kanton; Inkassos; Kantons; Verwaltungskommission; Verfahrens; Inkassostelle; Zentrale; Entscheide; Rekurskommission; Kostenerlassgesuch; Erlassgesuch; Rechtsmittel; Rechtspflege; Rechnung; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin
    ZHVW180004KostenerlassGesuch; Gesuchs; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Kantons; Erlass; Forderung; Obergericht; Inkasso; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Forderungen; Inkassostelle; Zentrale; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Gesuchstellers; Beschluss
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 154 (6B_370/2016)Art. 1 und 30 Abs. 3 OHG; Art. 116 Abs. 1, Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO; Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG (E. 2.3.2). Um im Strafverfahren als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird (E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (E. 2.3.5). Verfahren; Opfer; Berufung; Berufungsverfahren; Verbeiständung; Urteil; Kantons; Freispruch; Staat; Rückerstattung; Verfahrens; Luzern; Gerichtsverfahren; Verhältnisse; Kantonsgericht; Sinne; Person; Berufungsverfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Untersuchungs; Rechtsmittelverfahren; Privatklägerin; Rechtsverbeiständung; Urteils; Entschädigung; Recht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.6Bundes; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Bundesanwalt; Verfahren; Rechtsmittel; Parteien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Revisionsbegehren; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David
    BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Recht; Reiter; Filter; Eingabe; Entscheid; Entscheide; Anzeige; BStGer; Rechtsverweigerung; Bundesstrafgericht; öffnen-; Bundesstrafrichter; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesstrafrichterin; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Antwort; Beschluss; Zusammenhang; Antwortschreiben; Eingaben; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; ührte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Lieber, Wohlers Kommentar zur StPO2020
    Donatsch, Lieber, Wohlers Kommentar zur StPO2020