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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 135 ZPO vom 2024

Art. 135 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins

Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:

  • a. von Amtes wegen; oder
  • b. wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 135 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP240003Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Rechtspflege; Vorinstanz; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Beklagten; Frist; Gericht; Verfahren; Beilage; Obergericht; Kantons; Eingabe; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Frist; Parteien; Gesuchs; Entscheid; Zivilkammer; Geschäfts-Nr:; Gerichtsschreiberin; Paszehr; Beklagter; Bezirksgericht; Bülach
    ZHPP230055Forderung / LadungsabnahmeVorinstanz; Verfügung; Beschwerde; Recht; Verhandlung; Gesuch; Ladung; Obergericht; Parteien; Klage; Kantons; Ladungsabnahme; Verfahren; Gesuche; Oberrichter; Rechtsanwalt; Eingabe; Bezirksgericht; Beschwerdefüh-; Hauptverhandlung; Verfahrens; Beschwerdegegner; Kammer; Drohen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140013AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Anzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verschiebung; Gericht; Verschiebungsgesuch; Dokument; Obergericht; Verfahren; Verwaltung; Protokoll; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verwaltungskommission; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verhalten; Obergerichts; Bezirksgericht; Dokumente; Recht; Hauser/Schweri/Lieber; Gesuch; Aushändigung; Dokumentes
    SGB 2013/65Urteil Steuerrecht: Art. 268 Abs. 2 StG. Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmen nicht in jedem Fall überein, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die körperliche oder psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln.Der Staat trägt im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast für ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte.Nachdem eine Verhandlungsunfähigkeit bezogen auf den angesetzten Verhandlungstermin als glaubhaft gemacht zu gelten hatte und die Beweislast für eine Verhandlungsfähigkeit bei der Vorinstanz lag, konnte nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin (im Sinn von Art. 268 Abs. 2 StG) von der Verhandlung ausgegangen werden. Verhandlung; Vorinstanz; Recht; Verschiebung; Verhandlungsunfähigkeit; Rechtsvertreter; Entscheid; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Verfahren; Verwaltungsrekurskommission; Eingabe; Angeklagte; Gericht; Gallen; Verschiebungsgesuch; Arztzeugnis; Person; Verhandlungsfähigkeit; Schmerz; Abteilungspräsident; Antrag
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 305 (2C_783/2013)Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7). Urheber; Urheberrecht; Leistung; Tarif; Leistungsschutzrechte; Ziffer; Vergütung; Urteil; Urheberrechte; Entgelt; Schutz; Regel; Recht; Relation; Verwertung; Angemessenheit; Bundesgericht; Vorinstanz; Tonträger; Markt; Swissperform; Regelung; ESchK; Schutzrechte; Sinne; Vergleich; Leistungsschutzrechten; Sender

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Seiler Hand zur ZPO, Zürich2021
    Sutter-Somm, Seiler Hand zur ZPO, Zürich2021