Art. 135 StGB vom 2024
Art. 135 Gewaltdarstellungen (1)
1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2 Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3 Die Gegenstände werden eingezogen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 591 (4A_289/2008) | Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit bezüglich der Höhe der Schuld ändern daran nichts (E. 5). | Verjährung; Schuld; Akonto; Zahlung; Akontozahlung; Schuldner; Unterbrechung; Höhe; Vorinstanz; Abschlagszahlung; Anerkennung; Restschuld; Forderung; Urteil; Betrag; Hinweis; Schuldanerkennung; Handelsgericht; Gläubiger; Leistung; Recht; Zahlungspflicht; Sinne; Bundesgericht; Überweisung; Verjährungsverzicht |
128 IV 25 | Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB; Herstellung harter Pornographie zum eigenen Konsum. Wer kinderpornographische Originalbilder, die sich bereits in seinem Besitz befinden, zum eigenen Gebrauch abfotografiert, zum Teil vergrössert aufnimmt und die Filme mit Hilfe eines Fotolabors entwickelt, macht sich der Herstellung von harter Pornographie strafbar (E. 3b). | Pornographie; Herstellung; Kinder; Fotos; Vorinstanz; Konsum; Besitz; Erzeugnisse; Sinne; Handlung; Bilder; Kindern; Original; Recht; Tathandlung; Urteil; Gebrauch; Mädchen; Betrachter; Handlungen; Vergrösserung; Tatbestand; Verbreitung; Herstellen; Filme; Geschlechtsteile; Vergrösserungen; Fotolabor |