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Obligationenrecht (OR)

Art. 135 OR vom 2024

Art. 135 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 135 Unterbrechung der Verjährung 1. Unterbrechungsgründe

Die Verjährung wird unterbrochen:

  • 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
  • 2. (1) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 135 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB170047Negative FeststellungsklageBerufung; Beklagten; Recht; Betreibung; Vorinstanz; Klägers; Forderung; Feststellung; Verfahren; Verjährung; Verfahren; Entscheid; Berufungsverfahren; Interesse; Beweis; Gericht; Noven; Vorbringen; Feststellungsklage; Behauptung; Anspruch; Berufungskläger; Schuldner; Parteien; Frist; Begründung; öglich
    ZHPP150045Nachforderung von Kosten.Recht; Forderung; Verfahren; Gericht; Rückforderung; Entscheid; Zahlung; Gesuch; ZPO/ZH; Vorinstanz; Rechtspflege; Kanton; Inkassostelle; Meilen; Bezirksgericht; Verfahrens; Gewährung; Sinne; Gerichte; Zahlungspflicht; Verfügung; Rechtsmittel; Urteil; Gesuchsteller; Entscheide; Situation
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBV 2014/6Entscheid Art. 41 Abs. 1 BVG: Die neue Regelung, dass das Rentenstammrecht unverjährbar ist, gilt nicht für die vor Inkrafttreten des neuen Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 bereits verjährten Ansprüche auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2015, BV 2014/6).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus JakobEntscheid vom 13. Mai 2015in SachenA. , Kläger,vertreten durch B. , gegenPensionskasse C. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Paulstrasse 5, Rente; Pensionskasse; Invalidenrente; Klägers; Verjährung; Rentenstammrecht; Leistung; Klage; Zeitpunkt; Vorsorge; Anspruch; Recht; Forderung; Invalidenversicherung; Quot; Rentenansprüche; Invalidität; Reglement; Beklagten; Ansprüche; Ereignis; Begründung; Leistungspflicht; Arbeitsfähigkeit; Ansicht
    SGAHV 2006/29, KZL 2007/2Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2). Schaden; Schadenersatz; Gesellschaft; Ausgleichskasse; Beiträge; Einsprache; Organ; Pfändung; Schadenersatzforderung; Betreibung; Beschwerdeführern; Recht; Lohnsumme; Konkurs; Löhne; Verfahren; Zahlungen; Pfändungsverlustschein; Gallen; Gesellschafter; Sozialversicherungsbeiträge; Verfügung; Gericht; Einspracheentscheid; Schadens; Arbeitgeber
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 54 (4A_298/2021)
    Regeste
    Art. 84 Abs. 1 und Art. 135 Ziff. 2 OR ; Forderung in Euro; Unterbrechung der Verjährung durch ein Schlichtungsgesuch, worin die Forderung in Schweizer Franken beziffert ist. Hinweis auf die Rechtsprechung bezüglich der Währung, in der der Gläubiger seine Rechtsbegehren formulieren muss (E. 5).
    éance; élai; éancier; édure; être; été; Tribunal; étrangère; ébiteur; équisition; Genève; édé; éfendeurs; éjudice; étaient; érêts; égué; était; ément; édéral; éances; -intérêts; écessaire; égale; ésignation; Arrêt; Forderung; éposé; Elles; égués
    147 III 419 (4A_428/2020)
    Regeste
    Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
    Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4681/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Betreibung; Beitrags; Verzugszins; Verfügung; Recht; Bundes; Beiträge; Mahnung; Forderung; Betrag; Höhe; Betreibungsbegehren; Auffangeinrichtung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Gebühren; Verjährung; Verzugszinsen; Rechnung; Schuld; Entscheid; Beilage; Verfahren; Saldo; Begründung
    A-349/2019Beitragsverfügung der Auffangeinrichtungügung; Anschluss; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Recht; Anschlussverfügung; Bundes; Arbeitgeberin; Verfügung; Urteil; Vorinstanz; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorge; BVGer; Forderung; Beitragsforderung; Verfahren; Eröffnung; Beiträge; Entscheid; Zeitpunkt; Beitragsforderungen; Beitragsverfügung; Verzugszins; Vorsorgeeinrichtung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Viktor Kommentar zur StPO2014