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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 134 StPO vom 2024

Art. 134 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.

2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 134 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220585Schändung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Sinne; Recht; Diebstahl; Vorinstanz; Berufung; Schändung; Beweis; Person; Dossier; Landes; Staat; Diebstahls; Landesverweisung; Alkohol; Busse; Staatsanwaltschaft; Missbrauch; Zusammenhang
ZHSB230153Versuchte vorsätzliche Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten SchuldunfähigkeitAntrag; Antragsgegner; Behandlung; Massnahme; Verteidigung; Berufung; Antragsgegners; Urteil; Gutachten; Gericht; Staat; Störung; Staatsanwaltschaft; Behandlungs; Zustand; Beurteilung; Medikamente; Kantons; Person; Sinne; Bundesgericht; Verfahren; Anordnung; Vorinstanz; Gutachter; äter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.36 (AG.2021.506)amtliche VerteidigungVerteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfügung; Recht; Befehl; Einsprache; Geschädigte; Geschädigten; Verfahren; Beschwerdeführer; Beweis; Untersuchung; Gesuch; Entscheid; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Schwierigkeiten; Gericht; Diebstahl; Basel; Diebstahls; Verteidigerin; Untersuchungshaft; Bewilligung; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Widerruf; Hinsicht
BSBES.2021.49 (AG.2021.298)Amtliche VerteidigungVerteidigung; Verteidiger; Gericht; Verteidigerin; Akten; Person; Eingabe; Antrag; Vertrauensverhältnis; Pflicht; Einzelgericht; Stellungnahme; Mandanten; Recht; Basel; Verfügung; Verfahren; Anspruch; Mandat; Beschwerdeführers; Schweiz; Appellationsgericht; Schmid; Sachen; Verfahrens; Schweizerischen; Interesse; Behörden; Auflage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 161 (6B_770/2011)Art. 134 Abs. 2 StPO; Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet war. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, wonach ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beansprucht werden kann, sofern das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, geht über diese Praxis hinaus (E. 2.4). Hält die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person gegenüber dem Gericht fest, dass sie nicht an die Unschuld ihres Mandanten glaubt, weist dieses Verhalten auf einen Vertrauensverlust hin. Kommt das Gericht dem Begehren um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nach, missachtet es seine richterliche Fürsorgepflicht und verletzt Art. 134 Abs. 2 StPO (E. 2.5). Verteidigung; Verteidiger; Vertrauen; Beruf; Vorinstanz; Person; Rechtsanwalt; Tötung; Verteidigers; Beschuldigte; Hinweis; Prozess; Mandant; Mandanten; Hinweise; Interesse; Interessen; Beschuldigten; Prozessordnung; Vertrauensverhältnis; Obergericht; Anklagekammer; Berufungsbegründung; Untersuchung; Urteil; Kantons; Untersuchungs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Urteil; Absicht; Beruf; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Sprengstoffe; Personen; Apos;; Verfahren; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Sinne; Täter; Verteidigung; Vorinstanz; Kammer; Böller; Bundesgerichts
CA.2020.14ABeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Filter; Verteidigung; Stellung; Kammer; Bundes; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht; Aapos;s; Stellungnahme; Urteils; Affolter; Mandat

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020