E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 134 StGB vom 2024

Art. 134 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 134 Angriff (1)

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (2) bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 134 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
Dieser Artikel erzielt 79 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.86-Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Geschädigten; Schläge; Person; Täter; Aussage; Schläger; Urteil; Schlägerei; Zeuge; Angriff; Bruder; Apos; Recht; Personen; Aussagen; Video; Gruppe; Freiheit; Polizei; McDonalds; Freiheitsstrafe; Zeugen; Gesicht
SOSTBER.2021.76-Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Staat; Landesverweisung; Urteil; Schweiz; Recht; Interesse; Verletzung; Täter; Person; Körper; Freiheit; Freiheitsstrafe; Härte; Flüchtling; Körperverletzung; Staatsanwalt; Härtefall; Bundesgericht; Messer; Gericht; Apos; Auseinandersetzung; önne
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 IV 25Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2; Art. 134 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Jede zu Körperverletzungen führende Misshandlung stellt eine Schädigung der Gesundheit dar und fällt unter Art. 134 Ziff. 1 StGB, wenn sie vom Täter an einem ihm untergebenen, noch nicht 16-jährigen Pflegling begangen wird (Änderung der Rechtsprechung). été; ésion; Enfant; ésions; être; Atteinte; époux; Arrêt; Elles; ément; ûlures; éré; Tribunal; Piquerez; éveloppement; Extraits; énale; évrier; Misshandlung; édecin; Emprisonnement; épouse; édicales; ésente; édéral; Annen; Espèce; Intégrité; Ainsi; Existence
99 IV 57Art. 18 Abs. 2 und 204 StGB. Unzüchtige Veröffentlichung. Das zum Vorsatz gehörende Wissen um die Unzüchtigkeit einer Veröffentlichung ist schon gegeben, wenn der Täter sich bewusst ist, dass dieselbe auf das Geschlechtliche Bezug hat und deren schriftliche oder bildhafte Darstellung nach landläufiger Auffassung geeignet ist, das natürliche Sittlichkeits- und Schamgefühl des durchschnittlichen Lesers oder Betrachters möglicherweise empfindlich zu verletzen. üchtig; Vorsatz; Unzüchtigkeit; Täter; Beschwerdegegner; Films; Vorinstanz; Tatbestand; Veröffentlichung; Erwägung; Urteil; Unzüchtige; Basel; Obergericht; Wissens; Darstellung; Erwägungen; Sinne; Kantons; Auffassung; Scham; Einstellung; Subsumtion; Laien; Auflage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schlegel, Wohlers, Godenzi Hand, 4. Auflage 2020
Donatsch Orell Füssli Verlag2018