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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 133 StGB vom 2024

Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 133 Raufhandel (1)

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB100017Entschädigung als amtliche VerteidigerinUntersuchung; Beschwerdegegner; Entschädigung; AnwGebV; Gericht; Aufwand; Zeitaufwand; Grundgebühr; Angeklagte; Verfahren; Verteidiger; Akten; Verwaltungskommission; Angeklagten; Verteidigung; Anklage; Obergericht; Jugendgericht; Bülach; Minute; Beschluss; Verfahrens; Obergerichts; Minuten; Anwalts; Bezirksgericht
SOSTBER.2022.23-Beschuldigte; Beschuldigten; Privat; Urteil; Privatkläger; Apos; Täter; Recht; Aussage; Verletzung; Opfer; Staat; Beweis; Fusstritt; Aussagen; Körper; Urteils; Körperverletzung; Frauen; Verfahren; Gesicht; Gericht; Verletzungen; Person; Freiheit; Freiheitsstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 113 (6B_180/2011)Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4).
Urteil; Recht; Ersturteil; Verfahren; Zusatzstrafe; Freiheitsstrafe; Gericht; Gesamtstrafe; Kassation; Täter; Asperationsprinzip; Rechtsprechung; Konkurrenz; Ersturteils; Vollzug; Obergericht; Datum; Verurteilung; Asperationsprinzips; Neubeurteilung; Bundesgericht; Voraussetzung; Anwendbarkeit; Freiheitsstrafen; Körperverletzung; Entscheid; Taten; Hinweisen
137 IV 1 (6B_435/2010)Art. 133 StGB; Raufhandel. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Streit zwischen zwei Personen zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Unerheblich ist, dass dessen aktive Teilnahme vor der Beteiligung einer dritten Person an der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.3).
Raufhandel; Person; Auseinandersetzung; Männer; Personen; Faustschlag; Streit; Recht; Beleidigung; Gesicht; Beschwerdeführers; Schläge; Vorinstanz; Hinweis; Tatgeschehen; Einheit; Raufhandels; Schlag; Körperverletzung; Erfolg; Recht; Tatbestand; Täter; Urteil; Beteiligter; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1367/2020EinreiseverbotEinreise; Einreiseverbot; Schweiz; Zustellung; Einreiseverbots; Vorinstanz; Frankreich; Ausschreibung; Urteil; SEM-act; Verfügung; Schweizer; Aufenthalt; Botschaft; Behörde; Bundes; Eröffnung; Verordnung; NW-act; Aufenthaltsbewilligung; Behörden; Staat; Nidwalden; Entscheid; Person; Paris; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Glauben; Interesse
E-5715/2006Asyl und WegweisungRecht; Flüchtling; Beschwerde; Beschwerdeführe; Beschwerdeführers; Schweiz; Darfur; Flüchtlingseigenschaft; EMARK; Verfolgung; Flucht; Wegweisung; Identität; Sudan; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Vorbringen; Furcht; Behörde; Sicherheit; Ausführungen; Akten; Urteil; Urteil; Sinne; Erwägung; Glaubhaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring 21. Aufl., Zürich2022
- 21. Auflage, Zürich2022