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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 133 BV vom 2024

Art. 133 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 133 Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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