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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 132a SchKG vom 2024

Art. 132a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 132a Anfechtung
der Verwertung
(1)

1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2 Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170273Zuschlagserteilung und Eintragung ins Grundbuch (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Biger; Nichtigkeit; Gläubiger; Konkurs; Betreibung; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; SchKG; Verfahren; Interesse; Betreibungshandlung; Zuschlag; Verfügung; Recht; Entscheid; Betreibungshandlungen; Streichung; Steigerung; Verfahrens; Nichtig; Trete; Vorschrift; Kollokation; Vorinstanz; Kollokationsplan; Auflage; Interessen; Lorandi; Rechtskräftig
VDPlainte/2018/30-Vente; Office; Suite; Cours; Plaint; Plainte; Recours; Contre; Poursuite; Autorité; Droit; Surveillance; Point; Conclu; Elles; Tribunal; Poursuites; Enchères; Arrêt; Rejet; Parcelle; Juillet; était; Nouvel; Prononcé; Avait; Inférieur; Recevable
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