Art. 132
1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220005 | Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung) | Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung |
ZH | LE170019 | Eheschutz | Beklagten; Partei; Parteien; Berufung; Vorinstanz; Obhut; Kinder; Wohnung; Getrenntleben; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Verfahren; Recht; Ziffer; Erziehung; Obhutszuteilung; Entscheid; Getrenntlebens; Woche; Betreuung; Familie; Wochen; Auszug; Begründung; Urteils; Ehegatte; Eheschutz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.62 | - | Berufung; Unterhalt; Schuld; Schuldner; Recht; Berufungskläger; Urteil; Einkommen; Existenzminimum; Gesuch; Berufungsbeklagte; Notbedarf; Bundesgericht; Schuldneranweisung; Obergericht; Eingriff; Verfahren; Gläubiger; Gesuchsgegner; Berufungsklägers; Rechtspflege; Parteien; Anweisung; Bundesgerichts; Schuldners; Ziffer; Replik; Unterhaltsschuldner; Manko |
BS | ZB.2016.1 (AG.2016.226) | Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 132 Abs. 1 ZGP) | Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Schuldner; Berufungsbeklagte; Recht; Schuldneranweisung; Entscheid; Scheidung; Anweisung; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Arbeitgeber; Berufungsbeklagten; Lebensgemeinschaft; Ziffer; Urteil; Urteils; Zivilgericht; Gesuch; Scheidungskonvention; Scheidungsurteil; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Reduktion; Appellationsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 265 (9C_444/2019) | Regeste Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen. | Schuldner; Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Recht; Kantons; Drittauszahlung; Person; Entscheid; Invalidenrente; Grundlage; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Verfügung; Unterhalt; Mängel; Sinne; Personen; Urteil; Rechtsprechung; Anspruch; Rente; Voraussetzung; Erwägung; Ehemann; Invalidenversicherung |
145 III 255 (5A_479/2018) | Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). | Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ivo Schwander, Kostkiewicz | ZGB 3. Aufl., Zürich | 2016 |
Peter Breitschmid, Ivo Schwander, Geiser, Schweizer | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2010 |