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Obligationenrecht (OR)

Art. 132 OR vom 2024

Art. 132 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 132 Berechnung der Fristen

1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Versammlung; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Verfahrens; Verwaltung; Beschlüsse; Vertretene; Traktanden; Gehörs; Beschlusses; Rechtsgeschäft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00098Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines KaufrechtsvertragsKaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Abtretungsvertrag; Grundstück; Vorvertrag; Frist; Anspruch; Parteien; Erbengemeinschaft; Kat-Nr; Bezirksrat; Klage; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; L-Strasse; Kaufsrecht
SGBV 2016/24EntscheidEntscheid vom 10. August 2018 Stiftung; Konventionalstrafe; Höhe; Beitragsforderung; Beiträge; Verfahren; Beitragsforderungen; Verfahrenskosten; Lohnsumme; Beklagten; Verzugszins; Klage; Verjährung; Recht; Verzugszinsen; Gericht; FAR-Beiträge; Entscheid; Zuständigkeit; Fälligkeit; Forderung; Urteil; Sanktion; Geltungsbereich; Unterstellung; Versicherungsgericht; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 560Art. 52 Abs. 1, Art. 59 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation. Die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache ist in gleicher Weise zu beurteilen wie im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG und damit entsprechend der Praxis zu Art. 103 lit. a OG (Erw. 3.2). Legitimation von Drittpersonen, insbesondere des Arbeitgebers, im Allgemeinen (Erw. 3.4-3.6). Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb legitimiert, gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle Einsprache zu erheben, weil die Zusprechung einer Rente seine Lohnfortzahlungspflicht reduzieren würde oder er die Drittauszahlung verlangen könnte (Erw. 4). Verfügung; Arbeitgeber; Recht; Zahlung; Legitimation; Interesse; Entscheid; Rente; Person; Verwaltung; Arbeitgeberin; Versicherung; Bundes; Einsprache; Invalidenversicherung; Leistung; Urteil; Rechtsmittel; IV-Stelle; Unfall; Lohnfortzahlung; Hinweisen; Versicherungsgericht; Drittauszahlung; Verbindung; Arbeitgebers; Sinne
103 V 157Art. 9 Abs. 1 lit. a der VO II über die Unfallversicherung, Art. 20 Abs. 1 VwVG. Berechnung der sechsmonatigen Frist zur "gerichtlichen Klage" (recte: Beschwerde) gegen eine Verfügung der SUVA. Frist; Verfügung; Unfall; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Unfallversicherung; Wiederherstellung; Eröffnung; Müller; Schweizerische; Berechnung; Arnold; Vertreter; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Fristen; Versicherungsgericht; Rechtsmittelfrist; Klagefrist; Bundesrecht; Urteil; Unfallversicherungsanstalt; Kantons; Luzern; Klage; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gesetzeswortlaut; Stütze

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021