Art. 132 Einsprache Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2018.21 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Einsprache; Rekurrentin; Auskunft; Steuererklärung; Ermessen; Unterlagen; Ermessensveranlagung; Beweis; Thal-Gäu; Vorinstanz; Recht; Steuergericht; Ehemann; Beweismittel; Rechtsmittel; Begründung; Bundessteuer; Anforderungen; Rekurs; Veranlagung; Arbeit; Staats; Steuerbehörde; Brief; Einreichung |
SO | SGSTA.2017.81 | Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid) | Revision; Kanton; Veranlagung; Rekurrent; Entscheid; Sponsoring; Aufwendung; Einsprache; Rekurrenten; Steuergericht; Sachverhalt; Revisionsgr; Aufwendungen; Bundessteuer; Leistung; Rekurs; Olten-Gösgen; Gesellschaft; Revisionsbegehren; Antrag; Staats; Kantons; Solothurn; Aufrechnung; Sponsoring-Aufwendung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2022.00025 | Die Pflichtige arbeitete als Hausangestellte und Krankenpflegerin ihres Arbeitgebers, welcher ihr verschiedene geldwerte Zuwendungen in Form von Geldzahlungen und Naturalleistungen zukommen liess. Diese sind ihr mehrheitlich als steuerbares Einkommen aufzurechnen. | Steuer; Pflichtige; Steuer; Pflichtigen; Steueramt; Schenkung; Einkommen; Recht; Arbeitsverhältnis; Steuerperiode; Steuern; Zahlung; Verwaltungsgericht; Rekurs; Beschwerdeverfahren; Zuwendung; Bundessteuer; Steuerverfahren; Einschätzung; Verbindung; Ermessen; Einkommens; Verpflegung; Unterkunft; Tochter; Verfahren; Zahlungen; Aufrechnung; Parteientschädigung |
ZH | SB.2016.00105 | Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). | Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Bundessteuer; Einschätzung; Staats; Gemeindesteuern; Kalenderjahr; Veranlagung; Geschäftsjahr; Ermessen; Pflichtigen; Eigenkapital; Steuerperioden; Steueramt; Verfahren; Abschluss; Steuererklärung; Bilanz; Periode; Reingewinn; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsgericht; Reinverlust; Aufforderung; Hinweis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 47 (6B_453/2011) | Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). | Verfahren; Beschwerdegegner; Aussage; Steuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerbetrugsverfahren; Steuerhinterziehung; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Steuerhinterziehungsverfahren; Steuerverfahren; Steuerperiode; Beweise; Person; Beweismittel; Vorinstanz; Kantons; Verletzung; Steueramt; Verwertung; Busse; Verwertbarkeit; Steuerverwaltung; Bundes; Totalbetrag; Obergericht; Beschwerdegegners |
131 II 548 | Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). | Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Instanz; Noven; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Kognitionsbeschränkung; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gerichtsinstanz; Kantone; Bundessteuer; System; Beweismittel; Steuern; Instanzen; Veranlagung; Ermessens; Rechtsmittel; Beschwerdeinstanz; Beschränkung; Rechtskontrolle |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2021 |
Richner | Hand zum DBG | 2017 |