E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 132 DBG vom 2024

Art. 132 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 132 Einsprache Voraussetzungen

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.

2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.

3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 132 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.21Staats- und Bundessteuer 2016Einsprache; Rekurrentin; Auskunft; Steuererklärung; Ermessen; Unterlagen; Ermessensveranlagung; Beweis; Thal-Gäu; Vorinstanz; Recht; Steuergericht; Ehemann; Beweismittel; Rechtsmittel; Begründung; Bundessteuer; Anforderungen; Rekurs; Veranlagung; Arbeit; Staats; Steuerbehörde; Brief; Einreichung
SOSGSTA.2017.81Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)Revision; Kanton; Veranlagung; Rekurrent; Entscheid; Sponsoring; Aufwendung; Einsprache; Rekurrenten; Steuergericht; Sachverhalt; Revisionsgr; Aufwendungen; Bundessteuer; Leistung; Rekurs; Olten-Gösgen; Gesellschaft; Revisionsbegehren; Antrag; Staats; Kantons; Solothurn; Aufrechnung; Sponsoring-Aufwendung
Dieser Artikel erzielt 22 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00025Die Pflichtige arbeitete als Hausangestellte und Krankenpflegerin ihres Arbeitgebers, welcher ihr verschiedene geldwerte Zuwendungen in Form von Geldzahlungen und Naturalleistungen zukommen liess. Diese sind ihr mehrheitlich als steuerbares Einkommen aufzurechnen.Steuer; Pflichtige; Steuer; Pflichtigen; Steueramt; Schenkung; Einkommen; Recht; Arbeitsverhältnis; Steuerperiode; Steuern; Zahlung; Verwaltungsgericht; Rekurs; Beschwerdeverfahren; Zuwendung; Bundessteuer; Steuerverfahren; Einschätzung; Verbindung; Ermessen; Einkommens; Verpflegung; Unterkunft; Tochter; Verfahren; Zahlungen; Aufrechnung; Parteientschädigung
ZHSB.2016.00105Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Bundessteuer; Einschätzung; Staats; Gemeindesteuern; Kalenderjahr; Veranlagung; Geschäftsjahr; Ermessen; Pflichtigen; Eigenkapital; Steuerperioden; Steueramt; Verfahren; Abschluss; Steuererklärung; Bilanz; Periode; Reingewinn; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsgericht; Reinverlust; Aufforderung; Hinweis
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerdegegner; Aussage; Steuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerbetrugsverfahren; Steuerhinterziehung; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Steuerhinterziehungsverfahren; Steuerverfahren; Steuerperiode; Beweise; Person; Beweismittel; Vorinstanz; Kantons; Verletzung; Steueramt; Verwertung; Busse; Verwertbarkeit; Steuerverwaltung; Bundes; Totalbetrag; Obergericht; Beschwerdegegners
131 II 548Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Instanz; Noven; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Kognitionsbeschränkung; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gerichtsinstanz; Kantone; Bundessteuer; System; Beweismittel; Steuern; Instanzen; Veranlagung; Ermessens; Rechtsmittel; Beschwerdeinstanz; Beschränkung; Rechtskontrolle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2021
Richner Hand zum DBG2017