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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 13 ZGB vom 2024

Art. 13 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 13 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen (1)

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA190023Arbeitsrechtliche ForderungBeklagten; Berufung; Recht; Urteil; Winterthur; Frist; Verfahren; Beschluss; Urteils; Kammer; Dispositiv-Ziffer; Arztzeugnis; Schutz; Arbeitsgericht; Verfügung; Rechtsvertreter; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Klage; Verfahrens; Schweiz; Bezirksgericht; Geschäfts-Nr; Erkrankung; Schutzmassnahmen; Interesse
ZHRU190051ForderungVertreter; Klägers; Ehefrau; Urteilsfähigkeit; Beschwerdeverfahren; Vertretung; Gericht; Verweis; Generalvollmacht; I-Fankhauser; Verfahren; Parteien; Person; Bundesgericht; Rückzug; Erteilung; Zeitpunkt; Demenz; Prozessfähig; Beweislast; Beklagten; Blatt; Vertreters; Praxis; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.89-Beistand; Recht; Entscheid; Beistands; Mandat; Beiständin; Kinder; Beschwerde; Vater; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Mandatsträger; Mandatsträgerwechsel; Beistandsperson; Verfahren; Stellungnahme; Solothurn; Region; Kindes; Person; Wochenende; Gehör; Rechtsanwalt; Burger; Rechtspflege; Beschwerdeführers; ähig
SGAHV 2015/27Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer war als formelles Organ einer in Konkurs gefallenen GmbH im Handelsregister eingetragen (Geschäftsführer und einziger Gesellschafter). Weder sein Hinweis auf seine Rolle als blosser "Strohmann" noch auf seine angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen vermögen ihn von der Organhaftung zu entlasten. So trifft den "Strohmann" gerade den Vorwurf, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die korrekte Ausübung seiner Pflichten verunmöglichen; den Unfähigen trifft ein Übernahmeverschulden. Im Übrigen gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab (E. 2.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - urteilsunfähig war, so dass die entsprechende Vermutung des Art. 16 ZGB nicht umgestossen wird (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2017, AHV 2015/27). ähig; Organ; Schaden; Geschäftsführer; Arbeitgeber; Verschulden; Urteil; Konkurs; Gesellschaft; Recht; Beschwerdeführers; Ausgleichskasse; Handelsregister; Schadenersatz; Arbeitnehmer; Person; Pflicht; Entscheid; Bücher; Pflichten; Haftung; Organs; Fähigkeit; Einsicht; Geschäftsführung; Fähigkeiten; Versicherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Vereinbarung; Unterhalt; Ehevertrag; Parteien; Appellation; Einkommen; Beschwerdegegner; Ehegatte; Appellationsgericht; Scheidungsvereinbarung; Gericht; Ehegatten; Urteil; Genehmigung; Scheidungsfolgen; Entscheid; Recht; Zeitpunkt; Ehevertrags; Ziffer; Vorinstanz; Hinsicht; Dokumentation; Hinweis; Ehefrau
144 V 299Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Kindes; Frankreich; Anspruch; Kinder; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Obhut; Sorge; Kinderzulagen; Gericht; Wohnort; Sachverhalt; Kindsmutter; Elternteile; Aufenthalt; Verhältnis; Kindsvater; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4196/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Quot;; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Ungarn; Vorakten; Rechtsvertreter; Frist; Erwachsenen; Zustimmungserklärung; Erwachsenenschutz; Bundes; Beiständin; Verfügung; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Vertretung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Advokat; Philipp
E-1176/2019Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Wegweisungsvollzug; Albanien; Wegweisungsvollzugs; Kindes; Schweiz; Vater; Mutter; Urteil; Schwester; Asylgesuch; Schutz; Verfahren; Beschwerdeführers; Anhörung; Sachverhalt; Zustimmung; Vollzug; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Lieber, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
SchweizerATSG- 2. Aufl., Zürich2009