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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 13 StPO vom 2024

Art. 13 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 13 Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:

  • a. das Zwangsmassnahmengericht;
  • b. das erstinstanzliche Gericht;
  • c. die Beschwerdeinstanz;
  • d. das Berufungsgericht.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 13 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB140572Amtsmissbrauch etc. Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Privatklägers; Recht; Urteil; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Kontrolle; Toilette; Verfahren; Vertreter; Sinne; Gericht; Person; Zeuge; Verteidiger; Staat; Polizei; Prozessentschädigung; Toilettenhäuschen; Rechtsanwalt; Berufungsverfahren; Zeugen; Staatsanwaltschaft
    VDEntscheid/2024/504écusation; édure; énale; écision; Instruction; évention; évenu; édé; Procureure; ’arrondissement; Lausanne; Chambre; Ministère; érant; écisions; édéral; éposé; éposée; étente; ’espèce; éside; Autres; égal
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.117 (AG.2021.82)VerfahrenseinstellungBeschwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Schuld; Staat; Verfügung; Recht; Staatsanwalt; Verfahren; Person; Familie; Schuldfähigkeit; Staatsanwaltschaft; Achtung; Beschwerdeführers; Begutachtung; Einstellung; Anschuldigung; Beschwerdeverhandlung; Verfahrens; Parteien; Schuldunfähigkeit; Entscheid; Gericht; Wohnung; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision
    145 IV 197 (6B_517/2018)Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). Befehl; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Revision; Tatsache; Übersetzung; Sachen; Befehls; Geldstrafe; Befehle; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Sinne; Verteidigung; Nichtigkeit; Verfahrens; Aufenthalt; Ersatzfreiheitsstrafe; Analphabetismus; Rückführungsverfahren; Vollzug; Kantons; Aufenthaltes; Obergericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-481/2020Ordentliche EinbürgerungEinbürgerung; Recht; Recht; Vorinstanz; SEM-act; Bundes; Register; Bürger; Bürgerrecht; Einbürgerungsbewilligung; Urteil; Gesuch; Schweiz; Befehl; Probezeit; Geldstrafe; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Erteilung; Privatauszug; Rechtsordnung; Handbuch; Urteile; Tagessätzen; Geburtsdatum; Beschwerdeführers; Vorstrafen; össische
    E-3048/2018Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)Recht; Rechtsvertretung; Rechtsvertreter; Verfahren; Vorinstanz; Mandat; Verfahrens; Mandats; Befragung; Leistungserbringer; Stellung; Entscheid; Verfügung; Rechtsvertreterin; Akten; TestV; Stellungnahme; Rechtsvertreters; Testphase; Anspruch; Interesse; Anhörung; Gesuch; Sachverhalt; Beschwerdeführers; ührte

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2023.10BGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Bundes; Urteil; Verfahren; Verfahrens; Verfahrenskosten; Berufung; Erlass; Apos;; Gericht; Kammer; Berufungskammer; Entscheid; Urteils; Bundesstrafgericht; Gesuchstellers; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Geschäftsnummer; Urteilsdispositiv; Verhältnisse; Situation; Tribunal; Beschluss; Berufungsverfahren
    RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch