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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 13 SVG vom 2024

Art. 13 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 13 Fahrzeugprüfung

1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.

2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen. (1)

3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140355Einstellung Reifen; Beschwerdegegner; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Zustand; Erfolg; Verkehr; Strassen; Bundesgericht; Einstellung; Reifens; Alter; Profil; Täter; Sorgfalt; Verkehrs; See/Oberland; Pneus; Fahrzeugs; Vorschrift; Profiltiefe; Verhalten; Hinweis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00391Zulassung eines Motorfahrzeugs zum VerkehrFahrzeug; Motorrad; Hersteller; Übereinstimmung; Übereinstimmungsbescheinigung; Strassen; Zulassung; EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Einzelprüfung; Rekurs; Schweiz; Verkehr; Typengenehmigung; Strassenverkehr; Unterschrift; Sinne; Recht; Behörde; Strassenverkehrsamt; Herstellererklärung; Richtlinie; Dokument; Kanton; Motorrads; Fahrzeuge; Behörden
SOVWBES.2024.5-Fahrzeug; Prüfung; Prüfung; Fahrzeugprüfung; Verfügung; Fahrzeugs; Fahrzeugausweis; Recht; Entscheid; Kontrollschilder; Halter; Vorinstanz; Beschwerde; Aufgebot; Verwaltungsgericht; Betriebssicherheit; Entzug; Mängel; Distanzscheiben; Gehör; Prüfungen; Beschwerdeführer; Drive; Stammnummer; Solothurn; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 123Art. 99 lit. e OG; Art. 81 Abs. 4 Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Befreiung von der Typenprüfung für Fahrzeuge gemäss Art. 81 Abs. 4 BAV (E. 1). 2. Weiter Ermessensspielraum der Eidg. Polizeiabteilung bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung von der Typenprüfung (E. 2). Fahrzeug; Typenprüfung; Fahrzeuge; Befreiung; Einzelprüfung; Verkehr; Gesuch; Bundesrat; Strassen; Serie; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; Beurteilung; Gebrauch; Ermessen; Bundesrates; Entscheid; Polizeiabteilung; Prüfung; Gesuchs; Fahrzeugen; Justiz; Polizeidepartement; Verweigerung; Verkehrsbedeutung; Vorschriften; Feststellung
92 I 516Direkter Prozess; Haftung des Kantons für widerrechtlich schuldhaftes Handeln seiner Beamten bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen. 1. Voraussetzungen des direkten Prozesses gemäss Art. 42 OG (Erw. 1, 2). 2. Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises (Erw. 4) und der Erteilung des Lernfahrausweises (Erw. 5). 3. Wann ist die Behörde zum sofortigen Entzug des Führerausweises verpflichtet? (Erw. 6). 4. Adaequanz des Kausalzusammenhanges zwischen widerrechtlich schuldhaftem Handeln der Beamten und Schadeneintritt als Voraussetzung der Haftung des Kantons für den Schaden. Adaequanz verneint, weil die Versicherung, die für den Schaden aufzukommen hatte, diese Folge bei rechtzeitigem Vorgehen gegen den säumigen Prämienschuldner hätte vermeiden können (Erw. 7, 8). Kohler; ätte; Kanton; Polizei; ühre; Lernfahrausweis; Kohlers; Schade; Behörde; Schaden; Verkehr; Versicherung; Strassenverkehr; Fahrzeug; Wagen; Verkehrs; Strassenverkehrsamt; Begleitperson; Ausweis; ässig; Führer; Vorstrafe; Lernfahrausweise; Beamte; Verhalten; üsse; Fahrzeugausweis; Vorstrafen; ührt; Beklagten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrzeugs; Vorschrift; Gesuch; Erteilung; Vorschriften; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Markenbezeichnung; Verkehr; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Fahrzeuge; Recht; Zulassung; Verfahren; Voraussetzung; Gehör; Behörde; Bestimmungen; Bundesrat; Verletzung