Art. 13 ATSG vom 2024
Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches (1) .
2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
(1) [SR 210]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 21 (9C_60/2021) | Regeste Art. 21 Abs. 1 und 1 quater ELG ; aArt. 21 Abs. 1 ELG (aufgehoben Ende 2020); Art. 13 Abs. 1 ATSG ; Art. 25 Abs. 1 und 2 ZGB ; Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen. Bei einem minderjährigen Kind unter Vormundschaft führt die Verlegung des abgeleiteten Wohnsitzes in einen anderen Kanton im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB auch dann zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden, wenn sie nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im neuen Kanton stattfindet (E. 6.3). | ément; émentaires; étence; écision; Ancien; étent; été; Accueil; ègle; étente; édéral; Tribunal; érivé; Entrée; ôpital; énéficiaire; être; Assuré; établissement; Institution; écembre; Enfant; Intimée; ègles; édure; ériel; Après; Ayant; égal; éjour |
143 V 114 (9C_56/2017) | Art. 13 Abs. 2 ATSG; Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 13 IVG; versicherungsmässige Voraussetzungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen bei im Ausland invalid geborenen Kindern. Nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen namentlich unter zwanzigjährige ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie - nebst anderen versicherungsmässigen Voraussetzungen - selber im Ausland invalid geboren sind und ihre Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat (E. 2). Für die Berechnung der zweimonatigen Aufenthaltsdauer ist vom Tag der tatsächlichen Niederkunft zwei Monate zurückzurechnen (E. 4). Das Tatbestandsmerkmal des "sich Aufhaltens" ist im Sinne einer blossen (physischen) Anwesenheit, nicht aber als qualifizierter(er) "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG zu verstehen (E. 5). | Schweiz; Geburt; Ausland; Aufenthalt; Mutter; Staat; Voraussetzung; Kinder; Eingliederungsmassnahmen; Aufenthalts; Staatsangehörige; Libanon; Auslegung; Voraussetzungen; Schweizer; Niederkunft; Sinne; Invalidenversicherung; Beschwerdeführers; Ausländer; Anspruch; Wohnsitz; ässigen |