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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 129 ZPO vom 2024

Art. 129 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 129 Formen des prozessualen Handelns

1. Abschnitt: Verfahrenssprache

1 Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.

2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien folgende Sprachen benutzt werden:

  • a. eine andere Landessprache, wobei keine Partei auf die Verfahrenssprache nach Absatz 1 zum Voraus verzichten kann;
  • b. die englische Sprache in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c vor dem Handelsgericht oder dem ordentlichen Gericht. (1)
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 129 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
    ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150084Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Frist; Gericht; Kanton; Einkommen; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Verfahren; Beilage; Beilagen; Beurteilung; Person; Anspruch; Bedürftigkeit; Notbedarf; Verhältnisse; Eingabe; Gesuche; Schweiz; Bestellung; Vermögens; Umstände
    BSZB.2020.38 (AG.2021.308)vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Besuch; Besuchs; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Verfahren; Entscheid; Kindern; Gericht; Kontakt; Besuchsrecht; Scheidung; Verfahren; Parteien; Eltern; Recht; Kindes; Bericht; Massnahme; Kindsvater; Eingabe; Familie; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfügung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 194 (4A_180/2020)
    Regeste
    Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
    Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin
    143 III 420 (4G_4/2016)Art. 129 BGG; Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck. Ist das Bundesgericht zur Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines kantonalen Urteils in einer Zivilsache zuständig, nachdem es eine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist? Gegenstand und Zweck der Erläuterung oder Berichtigung (E. 2).
    Urteil; Dispositiv; Erläuterung; Bundesgericht; Entscheid; Dispositivs; Urteils; Appellationsgericht; Erwägungen; Appellationsgerichts; Bundesgerichts; Vollstreckung; Berichtigung; Entscheids; Ergänzung; Entscheidungsgründe; Unvollständigkeit; Appellationsgerichtsurteil; Erläuterungsgesuch; Vollstreckungsverfahren; Urteile; Appellationsgerichtsurteils; Zweck; Gesuchsgegnerin; Basel-Stadt; Vollstreckungsverfahrens; Zuständigkeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
    Adrian Staehelin, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016