CCS Art. 129 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 129 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 129 3. Midada tras sentenzia

1 Sche las relaziuns sa midan considerablamain u permanentamain, po la renta vegnir reducida, abolida u suspendida per in tschert temp; ina meglieraziun da las relaziuns da la persuna sustegnida sto vegnir resguardada mo, sch’ina renta che cuvra il mantegniment duì ha pudì vegnir fixada en la sentenzia da divorzi.

2 La persuna sustegnida po pretender per l’avegnir che la renta vegnia adattada a la chareschia, sche las entradas dal debitur èn creschidas en moda imprevisa suenter il divorzi.

3 Entaifer 5 onns dapi il divorzi po la persuna sustegnida pretender ch’i vegnia fixada ina renta u che quella vegnia auzada, sch’igl è vegnì menziun en la sentenzia ch’i na saja betg st pussaivel da fixar ina renta che basta per cuvrir il mantegniment duì, ma sche la situaziun economica dal debitur è sa meglierada en il fratemp.


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Art. 129 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230047Abänderung ScheidungsurteilUnterhalt; Einkommen; Berufung; Unterhalts; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Scheidung; Einkommens; Konvention; Vereinbarung; Urteil; Kläger; Klägers; Phase; Wortlaut; Abänderung; Ziffer; Recht; Scheidungsurteil; Herabsetzung; Auslegung; Gericht; Meilen; Klage
ZHLC220035Abänderung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Verfügung; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Verfahren; Arbeitspensum; Einkommen; Gericht; Scheidungsurteil; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Beklagten; Klägers; Hinwil; Abwesenheit; Dispositivziffern; Antrag; Rechtsmittelfrist; Abänderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.12-Apos; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; DTZPR; Pikettdienst; Unterhalt; Monatslohn; Berufungskläger; Ehemannes; Urkunde; Abänderung; Eheschutz; Urteil; Parteien; Nettoeinkommen; Barunterhalt; Bestätigung; Staat; Berufungsbeklagte; Urteils; Rechtspflege; Gründen; Lohnabrechnung; Zahlung
SOVSBES.2021.58-Kinder; Apos; Unterhalt; Unterhalts; Arbeit; Scheidung; Invalidität; IV-Nr; Haushalt; Alimente; Abklärung; Rente; Betreuungsunterhalt; Recht; Verfügung; Invaliditätsgrad; Kindern; Unterhaltsbeiträge; Barunterhalt; Arbeitsfähigkeit; Umzug; Woche; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, BüchlerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Thomas GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010