E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 129 IPRG vom 2023

Art. 129 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 129 I. Zuständigkeit 1. Grundsatz (1)

1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

2(2)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
(2) Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 129 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHHG220085Marke / UWGMarke; Marken; Recht; MSchG; Beklagten; Zeichen; Verkehr; Verwechslung; Verkehrskreis; Schweiz; Klage; Partei; Verwechslungsgefahr; Kennzeichnung; Präparat; Kennzeichnungskraft; Feststellung; Verkehrskreise; Ophthalmologe; Parteien; Gericht; Arzneimittel; Ophthalmologen; Wirkstoff; Erwägung; Praxis; Patient; Aussprache; Urteil
Dieser Artikel erzielt 21 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2018.1 (AG.2018.34)LauterkeitsrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Massnahme; Massnahmen; Gericht; Rechtsbegehren; Produkt; Zertifikate; Produkte; Anordnung; Vertreter; Handlung; Markt; Schaden; Schweiz; Gerichte; Streitwert; Verletzung; Bundesgericht; Appellationsgericht; Swissbau; Wettbewerb; Kunden; Rechtsmittel; Schweizerischen; Website
BSZK.2016.2 (AG.2016.399)vorsorgliche Massnahmen betreffend Urheberrecht(URG)/unlauterer Wettbewerb (UWG)Gesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Schmuck; Rechtsbegehren; Schmuckanhänger; Urheber; Basel; Anhänger; Urheberrecht; Baselworld; Massnahmen; Gericht; Beschlagnahme; Zwischenentscheid; Verletzung; Schweiz; Frist; Element; Anspruch; Über; Abbildung; Huber; Appellationsgericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 303 (4A_446/2018)Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Internationale und örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage; Handlungsort bei kartellrechtlichen Ansprüchen aufgrund der Einführung und Umsetzung eines selektiven Vertriebssystems in einem Konzern. Ist ein Gerichtsstand aufgrund des Handlungs- oder Erfolgsorts identifiziert, bleibt kein Raum für eine einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Beweisnähe (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.1). Der negative Feststellungskläger kann sich ebenso auf die Wahlgerichtsstände gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ berufen wie der Leistungskläger unabhängig davon, ob eine spiegelbildliche Leistungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ am angerufenen Gericht ebenfalls möglich wäre (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2). Bilden bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung die zur praktischen Umsetzung nötigen Handlungen Teil einer gemeinsamen Strategie, ist zur Bestimmung des Handlungsorts i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ das Ereignis zu ermitteln, dem eine besonders grosse Bedeutung zukommt. Anwendung im konkreten Fall (E. 7). Handlung; LugÜ; Feststellung; Handlungs; Urteil; Zuständigkeit; Klägerin; Klägerinnen; Handlungsort; Feststellungsklage; Gericht; Recht; Konzern; Randnr; Verfahren; Vorinstanz; Kartell; Entscheid; Schädiger; Schweiz; Klage; Beweis; Gerichtsstand; Beklagten; Tochtergesellschaft; Beweisnähe; Leistungsklage
134 III 475 (4A_133/2008)Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über unbewegliche Sachen im internationalen Verhältnis (Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ; Art. 112 IPRG; Art. 23 GestG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vertragsgerichtsständen der Art. 112 f. IPRG; Art. 23 GestG findet keine analoge Anwendung (E. 4.2). ändig; GestG; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Recht; Beschwerdegegner; Wohnsitz; Schweiz; Klage; Urteil; Kommentar; Bezirksgericht; Surselva; Zivilsachen; Hotel; Ansprüche; Klagen; Rechtsbegehrens; Gerichtsstands; LugÜ; Sachverhalt; Verfügung; Bewirtschaftung; Gerichtsstandsgesetz; Bezirksgerichts; Vorbem; Verhältnis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagte; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Quot;; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; Rechtsbegehren; Fahrzeug; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Müller-Chen, Volken, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018
Müller, Müller-Chen, Volken, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018