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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 128 ZPO vom 2024

Art. 128 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.

3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 128 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230040Anfechtung Kündigung / Erstreckung / OrdnungsbusseVerhandlung; Verhandlungstermin; Ordnungsbusse; Vorinstanz; Verschiebung; Ausland; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Parteien; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsgesuch; Verfahren; Dispositiv; Vorladung; Eingabe; Verfügung; Geschäftsführer; Vertretung; Obergericht; Urteil; Beschluss; Dispositiv-Ziffer; Prozessführung; Vermieterpartei; Oberrichter; Vermieterin; Verhandlungstermins; Urteilsvorschlag
ZHRU230033Rechtsverweigerung, Schreiben vom 21. Juli 2023 / Bezirksgericht Horgen / Betreibungsamt WädenswilRechtsverweigerung; SchKG; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Lohnpfändung; Kammer; Bezirksgericht; Verfügung; Schuldbetreibung; Konkurs; Obergericht; Sachen; Horgen; Wädenswil; Existenzminimum; Frist; Entscheids; MÖCKLI; COMETTA/; Gericht; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130008AufsichtsbeschwerdeAnzeige; Anzeigeerstatter; Bezirksrichter; Aufsicht; Verfahren; Aufsichts; Verfahrens; Recht; Aufsichtsbehörde; Prozess; Obergericht; Verwaltung; Aufsichtsbeschwerde; Arbeit; Verhalten; Zivil; Prozessordnung; Verwaltungskommission; Vergleich; Obergerichts; Akten; Zivilprozessordnung; Pflicht; Schweiz; Anzeigeerstatters; Pflichtverletzung; Kantons; /Prot; Fortsetzung
SOZKBES.2023.81-Ordnungsbusse; Hauptverhandlung; Säumnis; Gericht; Parteibefragung; Verfahren; Zivilkammer; Bundesgericht; Geschäftsgang; Obergericht; Verfügung; Parteien; Beklagten; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Amtsgerichtspräsidentin; Obergerichts; Akten; Vorinstanz; Säumnisfolgen; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Verhalten; Nichterscheinen; Störung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Schlichtungsverhandlung; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Verfahren; Schweizerische; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Gericht; Recht; Ordnungsbussen; Säumnisfolgen; Hinweis; Verhängung; Schlichtungsverhandlungen; Schweizerischen; Geschäftsgang; Franken; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger Kommentar ZPO2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013