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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 127 StPO vom 2024

Art. 127 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 127 4. Kapitel: Rechtsbeistand

1. Abschnitt: Grundsätze

1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.

2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.

3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.

4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.

5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (1) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

(1) SR 935.61

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 127 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230245NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Beschwerdeführers; Apotheke; Statthalteramt; Nichtanhandnahme; Schlüssel; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Bezirk; Untersuchung; Apothekenschlüssel; Effekten; Diebstahl; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bezirks; Diebstahls; Tatbestand; Eigentümer; Besitz; Eigentum; Täter; Kammer; Flury; Verfahren; Gewährung; Rechtspflege; Zeitpunkt
ZHSB210476Schändung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Recht; Berufung; Sinne; Zusammenhang; Gewaltdarstellung; Punkt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Schändung; Geldstrafe; Aussage; Ziffer; Freiheitsstrafe; Kantons; Pornografie; Entschädigung; Vorfall; Hinsicht; Landes; Dispositiv; ätzlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.87-Beschuldigte; Beschuldigten; Zeuge; Aussage; Delikt; Täter; Schweiz; Stadt; Recht; Apos; Serbien; Opfer; Zeugen; Staat; Aussagen; Urteil; Person; Polizei; Beweis; Schal; Freiheit; Freiheits
SOSTBER.2021.82-Beschuldigte; Urteil; Blick; Sekunde; Beschuldigten; Verkehr; Sachverhalt; Display; Mobiltelefon; Urteils; Sachverhalts; Vorinstanz; Fahrzeug; Verrichtung; Sekunden; Verfahren; Strasse; Berufung; Beweis; Akten; Verfahrens; Gericht; Aufmerksamkeit; Bundesgericht; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
147 IV 379 (6B_195/2020)
Regeste
Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).
Kanton; Übertretung; Verteidigung; Verfahren; Recht; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; Kantone; AnwG/SG; Gallen; Person; Kantons; Teilsatz; Regelung; Monopol; Sachen; Sinne; Gericht; Monopolbereich; Anwälte; Gestaltungsspielraum; Vorgaben; Nichtanwälte; BetmG; Vorinstanz; Anwältinnen; Prozess

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.14ABeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Filter; Verteidigung; Stellung; Kammer; Bundes; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht; Aapos;s; Stellungnahme; Urteils; Affolter; Mandat
BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Geschäft; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Gesuchs; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; Mandat; E-Mail; Geschäftstätigkeit; Treffer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar StPO2014
Viktor Lieber, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014