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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 127 BV vom 2024

Art. 127 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 127 Grundsätze der Besteuerung

1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 127 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140033Rechtsöffnung Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Veranlagung; Nichtigkeit; Entscheid; Veranlagungsverfügung; Kanton; Verfahren; Betreibung; Kantons; Beschwerdegegner; Urteil; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Beschwerdeverfahren; SchKG; Bundesgericht; Oberrichter; Steuerverwaltung; Gesuchstellern; Entschädigung; Rechtsöffnungsbegehren; Recte:; Mangel; Rechtsöffnungstitel; Einkommen; ützt
SOSGSTA.2016.90Staats- und Bundessteuer 2013Arbeit; Holdback; Rekurrent; Rekurrenten; Arbeitsverhältnis; Agreement; Leistung; Urteil; Einkommen; Arbeitsverhältnisse; Agreements; Veräusserer; Auszahlung; Arbeitsverhältnisses; Gesellschaft; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Steueramt; Kapitalgewinn; Verhandlung; Gunsten; Kaufpreis; Staats; Holdbacks; Aktien; Rekurs; Solothurn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2019.00018Interkantonale DoppelbesteuerungKanton; KantonG; Verwaltung; Steueramt; Bundesgericht; Domizil; Entscheid; Doppelbesteuerung; Kantons; Verwaltungsgericht; Kammer; Hauptsteuerdomizil; Einsprache; Einschätzungsverfügung; Rekurs; Steuerrekursgericht; Instanzenzug; Person; Steuerhoheit; Büro; Abteilung; Verwaltungsrichterin; Staats; Gemeindesteuern; StadtC; FirmaE; F-Strasse; Steuerperiode; Einspracheentscheid
ZHSB.2018.00030Getrennte Besteuerung des LiquidationsgewinnsLiquidation; Liquidationsgewinn; Steuer; Bundes; Einkommen; Besteuerung; Verlust; Recht; Vorsorge; Liquidationsgewinne; Bundessteuer; Verluste; Bestimmungen; Auslegung; Staats; Gemeindesteuern; Erwerbstätigkeit; Reserven; Einkauf; Kapitalleistung; Gesetzes; USRII; VVO-USR; Gesetzgeber; Einkommens; Kapitalleistungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 I 31 (9C_102/2023)
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV ; interkantonale Doppelbesteuerung bei der Erbschaftssteuer; Freiheit der Kantone, die Erbmasse nach ihren eigenen Bewertungsregeln zu bestimmen. Vorbehaltlich der Entwicklung der Rechtsprechung zur interkantonalen Aufteilung im Bereich der Erbschaftssteuer (insbesondere der Verpflichtung zur Berücksichtigung der Korrekturfaktoren gemäss Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz [vgl. E. 4.3.1, 4.3.2 und 7.2]), bleibt es den Kantonen überlassen, den Begriff der Erbmasse zu definieren, die der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegt, und die Vermögenswerte zu bewerten, aus denen sie sich zusammensetzt. Dabei müssen die zugrunde gelegten Werte dem Verkehrswert im Sinne von Art. 14 StHG nahe kommen und die Bewertung hat kohärent zu sein. Bei der Bewertung beweglicher Güter haben sich die Kantone an der Schätzung des Kantons des letzten Wohnsitzes zu orientieren. Schliesslich sind die Kantone befugt, Abzüge von der Nettonachlassmasse zuzulassen (E. 7.3).
épartition; Impôt; édé; édéral; Administration; Tribunal; écision; être; Berne; également; éférences; écembre; -après:; Arrêt; Interdiction; ègles; éjà; étermine; éterminé; Kantone; éritiers; éclamation; érants; éthode; éduit; Immeuble; -part; éterminer; énale; Estimation
150 I 1 (9C_335/2023)
Regeste
Art. 9 und 127 Abs. 1 BV ; Vertrauensschutz; besondere Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht. Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung (E. 4.1-4.3). Die besondere Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht ist auf diejenigen Tatbestände und Tatbestandselemente beschränkt, die sich zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auswirken. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung; E. 4.4).
Vertrauen; Steuerrecht; Vertrauens; Legalitätsprinzip; Vertrauensschutz; Interesse; Legalitätsprinzips; Urteil; Auskunft; Voraussetzung; Interessen; Verwaltung; Bürger; Vertrauensschutzes; Bundesgericht; Voraussetzungen; Anspruch; Schutz; Interessenabwägung; Rechtsuchende; Urteile; Person; Rechtsgebieten; Erwägungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5797/2020NormenkontrolleStiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde
A-4520/2020HaushaltsabgabeHaushalt; Recht; Abgabe; Bundes; Haushaltabgabe; Verfahren; Radio; Verfahrens; Vorinstanz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Sozialhilfe; Leistung; Verfahrenskosten; Steuer; Person; Abgabebefreiung; Verfügung; Serafe; Befreiung; Leistung; BAKOM; Gesuch; Erhebung; Botschaft; Erstinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur BV2008
- Kommentar], Zürich2002