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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 126 ZGB vom 2024

Art. 126 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 126 II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages

1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.

2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.

3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 126 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.34-Apos; Ehemann; Ehefrau; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Einkommen; Betrag; Ehemannes; Liegenschaft; Phase; Vorinstanz; Betreuung; Rechnung; Recht; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Pension; Obhut; Parteien; Familie; Trennung; Steuern; Barunterhalt
BSZB.2018.24 (AG.2018.725)Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)Berufung; Berufungs; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Parteien; Berufungsbeklagte; Zivilgerichts; Recht; Gericht; Parteientschädigung; Privatgutachten; Entscheid; Bewertung; Verhandlung; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Berufungsbeklagten; Verfahren; Beweis; Sachverständigen; Scheidung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 593Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten haben sowohl der berechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf ungeschmälerte Unterhaltsleistungen (E. 3). Eine Unterhaltsrente bedingt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase, was deren Vorfinanzierung in einem anderen Zeitraum ausschliesst (E. 7). Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Leistungs; Leistungsfähigkeit; Ehefrau; Ehemann; Ehegatte; Kinderalimente; Erreichen; AHV-Alters; Urteil; Obergericht; Ehemannes; Anspruch; Vorfinanzierung; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Ehegatten; Verhältnisse; Sparquote; Unterhaltslücke; Finanzierung; Pflichtigen
128 III 121Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Fall der Teilrechtskraft der Scheidung (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Ist der Scheidungspunkt gemäss Art. 148 Abs. 1 ZGB in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen. Dies gilt auch dann, wenn der Massnahmerichter für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsanspruch festgelegt hat und dieser über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft hinausgeht (E.3). Unterhalt; Scheidung; Recht; Unterhaltspflicht; Teilrechtskraft; Rechtskraft; Beginn; Urteil; Scheidungsrecht; Ermessens; Zeitpunkt; Bundesgericht; Scheidungspunkt; Eintritt; Sachgericht; Bundesrecht; Gericht; Berufung; Parteien; Entscheid; Unterhaltsbeitrag; Appellationshof; Urteils; Unterhaltsbeiträge; Scheidungsurteil; Rentenurteil

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AutorKommentarJahr
GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018
GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018