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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 126 BV vom 2024

Art. 126 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 126 Finanzordnung (1) Haushaltführung

1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653; 2001 2387, 2878; 2002 1209).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1875/2012EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Urteil; Einreisesperre; Gericht; Verf?gung; Verurteilung; Frist; Recht; Ausl?nder; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Beschwerdef?hrers; Schweiz; Sicherheit; Rechtliche; Basel; Stadt; Stellung; Urteil; Fernhaltemassnahme; Gefahr; Vorinstanz; ?ber; Interesse; Basel-Stadt; Massnahme; Stellungnahme; Schwerwiegende
C-4304/2010EinreiseverbotBeschwerde; Bundes; Beschwerdef?hrer; Einreise; Verf?gung; Schweiz; Ausl?nder; Schengen; Einreisesperre; Urteil; Recht; Verh?ngt; Bundesverwaltungsgericht; Freiheitsstrafe; Verh?ngte; Richter; Vollzug; Vorinstanz; Fernhaltemassnahme; Verfahren; Bundesgesetz; Assoziierung; Staat; Richterin; Migration; Massnahme; Informationssystem; Botschaft; Angefochten
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