Art. 126 Finanzordnung (1) Haushaltführung
1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653; 2001 2387, 2878; 2002 1209).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1875/2012 | Einreiseverbot | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Urteil; Einreisesperre; Gericht; Verf?gung; Verurteilung; Frist; Recht; Ausl?nder; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Beschwerdef?hrers; Schweiz; Sicherheit; Rechtliche; Basel; Stadt; Stellung; Urteil; Fernhaltemassnahme; Gefahr; Vorinstanz; ?ber; Interesse; Basel-Stadt; Massnahme; Stellungnahme; Schwerwiegende |
C-4304/2010 | Einreiseverbot | Beschwerde; Bundes; Beschwerdef?hrer; Einreise; Verf?gung; Schweiz; Ausl?nder; Schengen; Einreisesperre; Urteil; Recht; Verh?ngt; Bundesverwaltungsgericht; Freiheitsstrafe; Verh?ngte; Richter; Vollzug; Vorinstanz; Fernhaltemassnahme; Verfahren; Bundesgesetz; Assoziierung; Staat; Richterin; Migration; Massnahme; Informationssystem; Botschaft; Angefochten |