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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 125 ZPO vom 2024

Art. 125 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 125 Vereinfachung des Prozesses

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:

  • a. das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
  • b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
  • c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
  • d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 125 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC230033EhescheidungVorinstanz; Berufung; Beklagten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Urteil; Unterhalts; Parteien; Konto; Einkommen; Urteils; Dispositiv; Entscheid; Rechtskraft; Gericht; Verfahren; Umbau; Betrag; Scheidung; Arbeit; Errungenschaft; Beleg; Ziffer
    ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2020.177-Rechtsöffnung; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Gericht; Verfügung; Parteien; Zivilkammer; Urteil; Bundesgericht; Vereinigung; Obergerichts; Gesuchsgegner; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfügungen; Klagen; Begründung; Vereinfachung; Kostenvorschüsse; önnen
    SOZKBES.2020.180-Rechtsöffnung; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Gericht; Verfügung; Parteien; Zivilkammer; Urteil; Bundesgericht; Vereinigung; Obergerichts; Gesuchsgegner; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfügungen; Klagen; Begründung; Vereinfachung; Kostenvorschüsse; önnen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 290 (5A_1018/2019)
    Regeste
    Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
    Streitverkündungsklage; Zulassung; Entscheid; Bezifferung; Urteil; Bezirksgericht; Berufung; Zivilprozessordnung; Kantonsgericht; Schweizerische; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Klage; Schriftenwechsel; Rechtsbegehren; Verfügung; Begehren; Zwischenentscheid; Kommentar; Schaden; Bundesgericht; Verfahren; Zulassungsgesuch; Sinne; Beweisverfahren; Hauptklage
    146 III 254 (4A_203/2019)
    Regeste
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen: Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid ( Art. 91 lit. a BGG ) und einem Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Wie ist bei eventualgehäuften Rechtsbegehren der selbständig eröffnete Entscheid über das Hauptbegehren zu qualifizieren? Voraussetzungen, unter denen die im angefochtenen Entscheid bereits behandelten Begehren "unabhängig von den anderen" beurteilt werden können (E. 2 und 2.1).
    Teilentscheid; Begehren; Bundes; Hauptbegehren; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Eventualbegehren; Rechtsprechung; Hauptbegehrens; Verfahren; Bundesgerichts; Abweisung; Voraussetzung; Teilentscheide; Kündigung; Voraussetzungen; Sinne; Schadenersatz; Klage; Zivilsachen; Zwischenentscheid

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Adrian Staehelin, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar zur ZPO2021
    Sutter-Somm, Staehelin Kommentar zur ZPO2018