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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 125 ZGB vom 2024

Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 125 E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraussetzungen

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • 1. die Aufgabenteilung während der Ehe;
  • 2. die Dauer der Ehe;
  • 3. die Lebensstellung während der Ehe;
  • 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
  • 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
  • 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
  • 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
  • 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
  • 3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:

  • 1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
  • 2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
  • 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
    ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.55-Berufung; Apos; Ehemann; Berufungskläger; Ehefrau; Unterhalt; Kinder; Vorderrichter; Berufungsklägerin; Einkommen; Recht; Unterhalts; Liegenschaft; Partei; Berufungsbeklagte; Pensum; Phase; Ehegatte; Ehemannes; Betreuung; Ehegatten; Verfahren; Sachverhalt; Schweiz; Parteien; Höhe; Mutter; Familie; ührt
    SOZKBER.2023.34-Berufung; Unterhalt; Verfahren; Ehefrau; Recht; Berufungsbeklagte; Scheidung; Parteien; Massnahme; Unterhaltsbeitrag; Massnahmen; Berufungskläger; Eheschutzverfahren; Apos; Vereinbarung; Ehemann; Scheidungsverfahren; Ehescheidung; Trennung; Urteil; Ehegatte; Ehegatten; Verfahren; Einigungsverhandlung; Ehescheidungsverfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 301 (5A_800/2019)
    Regeste
     a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
    Unterhalt; Methode; Kantonsgericht; Kindes; Untersuchungsmaxime; Erwerbstätigkeit; Kindesunterhalt; Ehegatte; Urteil; Entscheid; Bereich; Willkür; Betreuung; Unterhaltes; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Ehegatten; Haushalt; Haushaltes; Ehefrau; Barunterhalt; Erwägungen; Methoden; Verhältnisse; -konkrete; Trennung
    147 III 293 (5A_891/2018)
    Regeste
    Art. 125 ZGB ; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode (E. 4.1). Bisheriger Methodenpluralismus (E. 4.2). Zusammenstellung der Rechtsprechung (E. 4.3). Letzte gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe. Beweisfragen bei der ein- und bei der zweistufigen Methode (E. 4.4). Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4.5).
    Unterhalt; Methode; Unterhalts; Überschuss; Urteil; Bundesgericht; Lebenshaltung; Ehegatte; Verhältnisse; Berechnung; Scheidung; Verhältnissen; Methoden; Überschussverteilung; Unterhaltes; -konkrete; Bereich; Kindes; Ehemann; Rentenalter; Ehegatten; Teilung; Einkommen; Kindesunterhalt; Sparquote; ürde

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    AutorKommentarJahr
    -Kommentar Scheidung2022
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