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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 124 DBG vom 2024

Art. 124 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 124 Pflichten des Steuerpflichtigen Steuererklärung

1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. (1)

2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen. (1)

3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. (3)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.27Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Hauptsitz; Gesellschaft; Einsprache; Zweigniederlassung; Steuerpflichtigen; Treuhänder; Steuergericht; Recht; Begründung; Gewinn; Vertreter; Darlehen; Steuerhinterziehung; Verfahren; Veranlagung; Steueramt; Einsprecher; Steuererklärung; Vorinstanz; Konstrukt
SOSGSTA.2017.27Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Begründung; Treuhänder; Steuergericht; Gewinn; Vorinstanz; Verfahren; Steuerhinterziehung; Entscheid; Befragung; Darlehen; Recht; Vertreter; Veranlagung; Person; Konstrukt; Beweisanträge; Beweise; Urteil; Hauptsitz; Tatsache; RICHNER
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2016.00105Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Bundessteuer; Einschätzung; Staats; Gemeindesteuern; Kalenderjahr; Veranlagung; Geschäftsjahr; Ermessen; Pflichtigen; Eigenkapital; Steuerperioden; Steueramt; Verfahren; Abschluss; Steuererklärung; Bilanz; Periode; Reingewinn; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsgericht; Reinverlust; Aufforderung; Hinweis
SOSGSTA.2020.36-Einsprache; Ermessen; Rekurrent; Veranlagung; Wertschriften; Begründung; Ermessensveranlagung; Recht; Steuergericht; Unterlagen; Apos; Rekurrenten; Vorinstanz; Steuererklärung; Anforderungen; Rekurs; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Einkommen; Rechtsmittel; Aufrechnung; Staats; Solothurn; Wertschriftenertrag; Einsprecher; Beweismittel; Veranlagungsbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons
138 II 300 (2C_614/2011)Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3). Steuer; Wohnsitz; Schweiz; Urteil; Person; Recht; Ausland; Ehemann; Einkommen; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Kommentar; Kantons; Steuerrecht; Münchenstein; Bundesgericht; Vorinstanz; Steuerpflicht; Eheleute; Einkommens; Kantonsgericht; Entscheid; Personen; Urteile

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1498/2019AmtshilfeInformationen; Amtshilfe; Gesellschaft; Recht; CH-RU; Gesellschaften; Preis; Vorinstanz; Urteil; Amtshilfeersuchen; Preise; Person; Besteuerung; Sachverhalt; Staat; Verfahren; StAhiG; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag; Produkt; Produkte; Behörde; Aufwand; Geschäfts; Vertrags; Fragen
A-6387/2019Direkte BundessteuerSteuer; Kanton; Urteil; Beschwerdeführers; Gemeinde; Steuerpflicht; Vorinstanz; Wohnsitz; Kantons; Steuerpflichtigen; BVGer; Bundessteuer; Person; Ex-Ehefrau; Recht; Steuerperiode; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Aufenthalt; Veranlagung; Akten; Verfügung; Lebens; Beweis; Zeuge; Entscheid; Schwägerin; Zeugen; Verfahren; Steueramt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich Kommentar zum DBG2016