Art. 122 ZPO vom 2024
Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:a. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;b. die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;c. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;d. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 501 (4A_374/2013) | Art. 106 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob die ZPO in einem (Rechtsmittel-)Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.3). Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszurichten (E. 4). | Recht; Partei; Kanton; Rechtspflege; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Entschädigung; Entscheid; Parteien; Parteientschädigung; Bundesgericht; Parteikosten; Urteil; Aufwand; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Rechtsfrage; Gesuch; Verfahrens; Fürsprecher; Schibler; Rechtsmittel; Rechtsbeistand; Honorar; Zivilprozessordnung; Bewilligung |
140 III 167 (5A_39/2014) | Entlassung aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB) durch die kantonale Beschwerdeinstanz; Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Zur Bemessung der Parteientschädigung der obsiegenden, im Genuss unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung prozessierenden Beschwerdeführerin (E. 2). | Recht; Kindes; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzgericht; Entschädigung; Kanton; Bundes; Referentin; Parteientschädigung; Bundesgericht; Entscheid; Anwalts; Rechtsprechung; Unterbringung; Rechtspflege; Erwachsenenschutzgerichts; Urteil; Stundenansatzes; Abteilung; Verwaltungsrechtspflege; Partei; Abteilung; Obergericht; Kantons; Zivilabteilung; Entlassung; Bemessung |