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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 122 ZGB vom 2024

Art. 122 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 122 D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz (1)

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230040EhescheidungKinder; Berufung; Parteien; Recht; Beklagte; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Urteil; Unterhalt; Besuch; Übergabe; Entscheid; Ferien; Bezirksgericht; Wochen; Einkommen; Kläger; Unterhalts; Bülach; Scheidung; Klägers; Besuchsrecht; Berufungskläger; Wochenende; Ausbildung; Bezirksgerichts; Gericht
ZHLC230040EhescheidungKinder; Berufung; Parteien; Recht; Beklagte; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Urteil; Unterhalt; Besuch; Übergabe; Entscheid; Ferien; Bezirksgericht; Wochen; Einkommen; Kläger; Unterhalts; Bülach; Scheidung; Klägers; Besuchsrecht; Berufungskläger; Wochenende; Ausbildung; Bezirksgerichts; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.44-Berufung; Kinder; Ehemann; Ehefrau; Apos; Vorsorge; Scheidung; Berufungsklägerin; Urteil; Ziffer; Parteien; Gutachten; Amtsgerichtspräsidentin; Ehemannes; Recht; Verhältnisse; Gericht; Urteils; Kindergeld; Unbilligkeit; Familie; Vermögens; Liegenschaft; ährigen
SOZKBER.2021.34-Apos; Ehemann; Ehefrau; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Einkommen; Betrag; Ehemannes; Liegenschaft; Phase; Vorinstanz; Betreuung; Rechnung; Recht; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Pension; Obhut; Parteien; Familie; Trennung; Steuern; Barunterhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Anspruch; Teilung; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Vorsorgeausgleich; Bundesgericht; Ehegatte; Rentenbezug; Urteil; Vorsorgeguthaben; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Betrag; Vorsorgefalls
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer

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AutorKommentarJahr
-Praxis Scheidungsrecht2000
-Praxis Scheidungsrecht2000