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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 122 BV vom 2024

Art. 122 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 122 Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen (1) Zivilrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 – AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Justiz; HRegV; Regel; Justizdirektion; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Instanz; Kompetenz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Gericht; Handelsregisters; Organ; Delegation; Organisation; Verfahren; Instanzen; Handelsregisteramt; Verfügung; Bundesgericht; Verbindung
SGB 2015/37Entscheid Alimentenbevorschussung, Inkassohilfe, Zuständigkeit, Art. 6 Abs. 1, Art. 290 Inkasso; Unterhalt; Inkassohilfe; Gemeinde; Wohnsitz; Alimente; Gallen; Unterhaltsbeiträge; Gesuch; Zeitraum; Zuständig; Zuständigkeit; Bevorschussung; Anspruch; Alimentenbevorschussung; Verbindung; Entscheid; VerwGE; Recht; Politische; Kindes; Gesuchs; Inkassoversuche; Verwaltungsgericht; Hinweis; örtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Bundes; Wohnung; Interesse; Rückkehr; Sanierung; Recht; Mietparteien; Bewilligung; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Mieter; Umbau; Wohnraum; KV/BS; Regierungsrat; Zeiten; Renovation; Schutz; öffentlich-rechtliche; Kanton; Mietzinse; Kantons; Basel-Stadt; Bewilligungspflicht; Bundesrecht; Interessen; Gesetzes; Abgrenzung
147 I 183 (1C_105/2019)
Regeste
Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 und 3 BV ; § 48 Abs. 2 lit. a der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt; Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht. Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt (E. 5). Grundsätze der Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative (E. 6.1 und 6.2). Verhältnis kantonaler Grundrechte zu den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK (E. 8.1). Vereinbarkeit kantonaler Grundrechte für bestimmte Tiere mit übergeordnetem Recht (E. 8.2-8.4). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist unter den gegebenen Umständen vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen (E. 9.1-9.3).
Grundrecht; Initiative; Grundrechte; Primaten; Recht; Bundes; Kanton; Volksinitiative; Grundrechte; Primaten; Initianten; Basel-Stadt; Vorinstanz; Kantons; Begründung; Tierschutz; Bundesgericht; Urteil; Grundrechten; Initiantinnen; Staat; Hinweis; Initiativtext; Unterschriften; Bundesrecht; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6886/2019Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Schaden; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfügung; Verfahren; Staatshaftung; Verhalten; Bundesgericht; Gesuch; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; Verletzung; Frist; Gericht; Eidgenossenschaft; Aufgabe; Gesetzesverletzung; Verfahrens; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2013
Christoph Leuenberger, SchweizerKommentar zum Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft2002