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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 121a BV vom 2024

Art. 121a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 121a (1) Steuerung der Zuwanderung (2) *

1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117).
(2) * Mit Übergangsbestimmung.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 121a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180165Widerhandlung gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Lande; Landes; Recht; Schweiz; Landesverweisung; Beschuldigten; Urteil; Schen; Gericht; Sicherheit; Sinne; BetmG; Berufung; Ausländer; Freiheitsstrafe; Rechtliche; Verteidigung; Kokain; Bestimmungen; Gesetzbuch; Amtlich; Rechtsprechung; Härtefall; Verbindung; Amtliche; Droge; Bundesgericht
ZHSB180235Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Lande; Landes; Schweiz; Recht; Landesverweisung; Beschuldigten; Schen; Recht; Interesse; Kinder; Härte; Tefall; Gericht; Härtefall; Sicherheit; Rechtliche; Kokain; Gericht; Republik; Dominikanische; Ausländer; Interessen; Schwere; Dominikanischen; Berufung; Setze; Italien

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.362Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
SGB 2015/81Entscheid Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Nachdem der Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging, weder Einsicht noch Reue zeigte und sich nicht davon abhalten liess, selbst während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter zu delinquieren, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig. An der Rechtmässigkeit des Widerrufs ändern die lange Anwesenheitsdauer und die familiäre Situation nichts (Verwaltungsgericht, B 2015/81). Entscheid vom 19. Juli 2016
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