Art. 121 C. Wohnung der Familie
1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230182 | Rechtsöffnung | Recht; Verrechnung; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Unterhalt; Forderung; Beklagten; Betreibung; Zahlung; Kinder; Hypothekarzins; Urteil; Hypothekarzinsen; Verhalten; Gläubiger; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Rechtsmissbrauch; Hinweis; Unterhaltsforderung; Forderung; Vorbringen; Verfahren; Schuld; Zahlungspflicht; Kammer; Kinderunterhalt; Eingabe; Erwägungen |
ZH | LC230033 | Ehescheidung | Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Urteil; Unterhalts; Parteien; Konto; Einkommen; Urteils; Dispositiv; Entscheid; Rechtskraft; Gericht; Verfahren; Umbau; Betrag; Scheidung; Arbeit; Errungenschaft; Beleg; Ziffer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2024.21 | - | Berufung; Berufungskläger; Gesuchsgegner; Schuldneranweisung; Urteil; Apos; Zivilkammer; Obergericht; Oberamt; Olten-Gösgen; Unterhalt; Gericht; Bundesgericht; Begehren; Gesuchsgegners; Stellungnahme; Arbeitspensum; Gründen; Existenzminimum; Voraussetzungen; Entscheid; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 344 (4A_500/2013) | Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5). | Miete; Mieter; Mieters; Übertragung; Solidarschuld; Vermieter; Haftung; Mietverhältnis; Sinne; Obligationenrecht; Schuld; Vertrag; Weiterhaftung; Solidarität; Geschäfts; Urteil; Geschäftsräumen; Vermieters; Bundesgericht; Artikeln; Mietrecht; Erwägung |
97 I 389 | Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen. Zulässigkeit dieses Rechtsmittels (Art. 97, 98 lit. g OG; Erw. 1). Beschwerdelegitimation. Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichts (Erw. 2). Zivilstandsregister. Eintragung ins Familienregister der im Ausland (Dänemark) erfolgten Eheschliessung zwischen einer Schweizerin und einem in der Schweiz geschiedenen Italiener (Art. 137 Abs. 1 ZStV; Art. 7c Abs. 1 NAG; Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3-12). Stellung der Kinder aus einer solchen Ehe (Art. 8 NAG; Erw. 12 a.E.). Bewilligung der Eheschliessung eines geschiedenen Italieners in der Schweiz? (Art. 168 ZStV; Art. 1 ff. des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902; Erw. 13). | Schweiz; Scheidung; Recht; Italien; Eheschliessung; Heimat; Entscheid; Italiener; Heimatrecht; Staat; Caliaro; Schweizer; Wiederverheiratung; Ehegatte; Bundesgericht; Revue; Ausland; OVERBECK; Ausländer; Kanton; Auffassung; Familie; Ehegatten; FamRZ; Scheidungsurteil; Eintragung; Schweizerin |
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser | Zivilgesetzbuch I | 2014 |
Andrea Büchler, Schwenzer | Kommentar Scheidung | 2011 |