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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 120 StPO vom 2024

Art. 120 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 120 Verzicht und Rückzug

1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.

2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 120 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210407Sexuelle Nötigung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Aussage; Drohung; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Gericht; Urteil; Schaden; Freiheitsstrafe; Verfahren; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Schadenersatz; Diebstahl; Antrag; Untersuchung; Zusammenhang; Befragung; Sinne
ZHSB180367DiebstahlBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Einkauf; Staatsanwalt; Einkaufs; Klägerin; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Urteil; Verfahren; Verteidigung; Anschlussberufung; Fleisch; Entscheid; Video; Einkaufswagen; Diebstahl; Kasse; Verfahren; Berufungsverhandlung; Verhalten; Tasche; Produkt; Desinteresse; Hinsicht; Umstände; Produkte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.32-Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Körperverletzung; Ziffer; Geschädigten; Urteil; Freiheitsstrafe; Staat; Verfahren; Marke; Apos; Vorinstanz; Schuld; Täter; Verfahren; Vorhalt; Urteils; Solothurn; Beruf; Berufung; Anklage; Polizei; Drohung; Landes; Kläger
BSBES.2020.105 (AG.2020.477)VerfahrenseinstellungStaatsanwaltschaft; Akten; Beschuldigte; Basel; Beschwerdeführers; Einstellung; Verfahren; Befragung; Basel-Stadt; Anwalt; Anzeige; Verfahrens; Einstellungsverfügung; Frist; Sachverhalt; Liegenschaften; Aufforderung; Kamera; Erwägungen; Appellationsgericht; Einzelgericht; Verfügung; Strasse; Hausfriedensbruch; Nötigung; Diebstahl; Aneignung; Kameras; Zivilkläger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 248 (6B_93/2012)Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4).
Regeste b
Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren. Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (E. 5.3).
Verfahren; Verfahrens; Privatkläger; Person; Verfahrenskosten; Privatklägers; Privatklägerschaft; Recht; Antrag; Beschwerdegegner; Antrag; Anträge; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Rechtsmittel; Klage; Antragsdelikt; Entschädigung; Antragsdelikte; Gespräch; Antragsdelikten; Prozessordnung; Entscheid; Parteien; Parteientschädigung; Schweizerische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.58Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).Anlage; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Recht; Apos;; Bundes; Verfahren; Aussage; Absatz; Verfahren; Urteil; Stunden; Anleger; Provision; Person; Schneeballsystem; Anlagesystem; Gerichts; Gericht; Geschäft; Verteidigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar zur StPO2014