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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 12 StPO vom 2024

Art. 12 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 12 1. Kapitel: Befugnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden sind:

  • a. die Polizei;
  • b. die Staatsanwaltschaft;
  • c. die Übertretungsstrafbehörden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 12 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220124EinstellungBeschwerdegegner; Anzeige; Polizei; Staatsanwaltschaft; Wädenswil; Polizeiposten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Recht; Fragen; Aussage; Anzeigen; Anzeige; Aussagen; Kantons; Bundesgericht; Verfahren; Verfolgung; Einstellung; Feststellung; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfahren; Bundesgerichts; Anklage; Urteil; Gericht; Antrag; Entgegennahme
    ZHUE210222NichtanhandnahmeKinder; Äusserung; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserungen; Person; Sachverhalt; Verfahren; Gefährdung; Nichtanhandnahme; Meinung; Gefährdungsmeldung; Kindes; Beilage; Besuch; Behörde; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Schilderungen; Kammer; Anzeige; Verfügung; Untersuchung; Beweise; önliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB150007Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Obergerichts; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausführungen; Anzeige; Behörde; Recht; Rekurs; Verwaltungskommission; Oberrichter; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Anhandnahme; Anzeigen; Nichtanhandnahme
    BSZB.2021.14 (AG.2021.158)Scheidung Zivilgericht; Entscheid; Beweis; Verfügung; Recht; Zustellung; Eingabe; Zivilgerichts; Beschwerde; Beweismittel; Begründung; Beschwerdeführers; Beweismittelergänzung; Scheidung; Zivilgerichtspräsidentin; Ordnungsbusse; Entscheide; Berufung; Auflage; Kommentar; Appellationsgericht; Verfahren; Zustellungsdomizil; Noven; Luxemburg; Entscheids; Akten; Tatsache; Rechtsverweigerungs-; Amtsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 379 (6B_195/2020)
    Regeste
    Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).
    Kanton; Übertretung; Verteidigung; Verfahren; Recht; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; Kantone; AnwG/SG; Gallen; Person; Kantons; Teilsatz; Regelung; Monopol; Sachen; Sinne; Gericht; Monopolbereich; Anwälte; Gestaltungsspielraum; Vorgaben; Nichtanwälte; BetmG; Vorinstanz; Anwältinnen; Prozess
    146 IV 211 (6B_1202/2019)
    Regeste
    Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
    Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Zivilklage; Vortat; Vermögenswerte; Schadenersatz; Geschädigten; Schadenersatzforderung; Person; Schutz; Haftung; Verfahren; Hinweis; Gericht; Rechtsprechung; HEIERLI; Graubünden; Staatsanwalt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3612/2019Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Bundes; Bundesanwalt; AB-BA; Recht; Bundesanwalts; Untersuchung; Aufgabe; Disziplinaruntersuchung; Verfügung; Person; Aufgaben; Organ; Verfahren; Organisation; Bundesverwaltung; Bundesanwaltschaft; Leiter; Interesse; Verfahren; Interessen; Bundespersonalrecht; Aufsicht; Verwaltung; Personen; Vertretung; Verfahrens; Organisations; önne
    A-4186/2015ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Quot;; Verfahren; Verwaltung; Zugang; Recht; Verwaltungs; Bundes; Konvention; Dokument; Umwelt; Dokumente; Vorinstanz; Aarhus-Konvention; Verfahrens; Urteil; Umweltinformation; Akten; Botschaft; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsstrafverfahren; Auslegung; Dokumenten; BVGer; Geltung; Ermittlung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig
    BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Lieber, Wohlers Kommentar zur StPO2020
    -Basler 2.Auflage , Art.122014